Mit der MiCA-Verordnung („Markets in Crypto Assets“) will die Europäische Union eine Antwort auf das Bedürfnis nach mehr Transparenz und Sicherheit am Kryptomarkt liefern. Insbesondere soll der Missbrauch des Kryptomarktes für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterbunden werden. Im Ergebnis sollen schwarze Schafe aus dem Markt gedrängt und gleichzeitig seriösen Teilnehmern – in einem klar regulierten Umfeld – neue Geschäftschancen geboten werden. Plakativ wurde die MiCA daher bereits mehrfach als das Ende des „wilden Westens“ am Kryptomarkt bezeichnet.

Als EU-Verordnung wird die MiCA unmittelbar auch in Österreich anwendbar sein. Das Inkrafttreten der MiCA wird für das Jahr 2024 erwartet.

Dieser Beitrag soll einen Überblick über wesentliche Neuerungen für die Krypto-Branche verschaffen.

1. Anwendungsbereich – Wen betrifft MicA?
1.1. Emittenten und Krypto-Dienstleister

Die MiCA gilt für Personen und Unternehmen, die Kryptowerte ausgeben, öffentlich anbieten, deren Zulassung zum Handel beantragen oder Dienstleistungen iZm Kryptowerten erbringen. Ausgenommen sind Zentralbanken und andere staatliche oder internationale Organisationen. Neben Emittenten werden aber auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (bspw. Verwahrer, Portfolioverwalter, Handelsplattformen, etc.) erfasst.

1.2. Kryptowerte

Kryptowerte werden als Darstellung von digitalen Werten oder Rechten definiert, die mittels Blockchain-Technologie gespeichert und übertragen werden. Kryptowerte sind z.B. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum, Stablecoins wie USD Coin oder Thether, wertreferenzierte Token wie PAX Gold oder DIEM und schließlich auch Utility Token, die dem Inhaber Zugang zu Waren oder Dienstleistungen verschaffen, solange sie nicht unter die Ausnahme für Wertpapiere nach MiFID II fallen (siehe weiter unten).

1.3. NFTs

NFTs („non-fungible tokens“) sind vom Anwendungsbereich der MiCA ausgenommen. NFTs sind digitale Assets, die einzigartig und nicht austauschbar sind. Darunter fallen etwa digitale Kunstwerke, oder auch der digitale Nachweis eines Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache. Hintergrund dieser Ausnahme ist, dass solche individuelle Rechte nicht mit Kryptowerten vergleichbar sind, die in großer und austauschbarer Zahl ausgegeben werden und daher oft durch einen Markt einen aktuellen Marktwert zugewiesen bekommen.

Probleme ergeben sich insbesondere in der Abgrenzung von NFTs zu jenen Kryptowerten, die der MiCA unterliegen. Die MiCA ist bezüglich der Abgrenzung zwischen NFTs und MiCA-Kryptowerten unscharf. Daher ist auch nicht immer eindeutig klar, ob die Vorgaben der MiCA im Einzelfall anzuwenden sind oder nicht. Beispielsweise ergeben sich Abgrenzungsprobleme bei der Ausgabe von großen „Serien“ oder „Sammlungen“ von NFTs, innerhalb derer zwar jedes Stück einzigartig ist, die jedoch als Teil ihrer Serie dennoch derart vergleichbar sind, dass ihnen stets ein aktueller Marktpreis zugeordnet werden kann – vergleichbar mit Wertpapieren. Ein anderes Beispiel für den fließenden Übergang zwischen MiCA-Kryptowerten und NFTs sind solche NFTs, die als sog. Fractionalized NFTs wiederrum in viele austauschbare Stücke aufgeteilt werden.

1.4. Finanzinstrumente und MiCA

Die MiCA ist ausdrücklich nicht auf Finanzinstrumente anzuwenden, die in den Anwendungsbereich der MiFID II fallen (bspw. Aktien, Anleihen, Derivate, Anteile an Investmentfonds, etc). Auf solche Finanzinstrumente sind die schon bisher einschlägigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Auch über die Blockchain gehaltene Kryptowerte können Finanzinstrumente darstellen, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstufung als Finanzinstrumente erfüllen. In der Praxis ergibt sich für Emittenten daher auch hier der Bedarf nach einer Einzelfallprüfung, ob bestimmte Produkte ein Finanzinstrument im Sinne der MiFID II oder Kryptowerte im Sinne der MiCA darstellen.

1.5. E-Money-Token

Für E-Money-Token gilt, dass neben der MiCA auch das Regime der E-Geld-RL anwendbar ist. Bei Widersprüchen gelten die Vorgaben der MiCA.

2. WhitePaper

Ein Ziel der MiCA ist es, eine möglichst vollständige und umfassende Information von potenziellen Anlegern beim Erwerb von Kryptowerten sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziel sieht die MiCA umfassende Informationspflichten vor, die mit den bestehenden Regelungen des Finanz- und Kapitalmarktrechts vergleichbar sind.

Im Zuge eines öffentlichen Angebots von Kryptowerten, die unter die MiCA fallen, muss der Anbieter ein sog. „Whitepaper“ veröffentlichen. Das Whitepaper ähnelt in seiner Funktion einem Prospekt, wie er bei der Emission von Wertpapieren verpflichtend ist.

Im Whitepaper sind unter anderem Informationen über den Emittenten der Kryptowerte, die Anzahl der ausgegebenen Einheiten, den Ausgabepreis, die mit dem Erwerb einhergehenden Rechte und Pflichten, die zugrunde gelegte Technologie, aber auch mit dem Kryptowert verbundene Risiken anzugeben. Der Anbieter muss das Whitepaper 20 Tage vor dessen Veröffentlichung der zuständigen Behörde (in Österreich voraussichtlich die FMA) zur Kenntnis bringen und es spätestens mit dem Start des öffentlichen Angebots auf seiner Webseite veröffentlichen. Ausgenommen von der Whitepaper-Pflicht sind insbesondere Fälle, in denen kein besonderes Informationsbedürfnis der Kunden besteht oder wenn die Emission gewisse Schwellenwerte nicht überschreitet. Ein mangelndes Informationsbedürfnis besteht etwa bei kostenlosen Emissionen wie „Airdrops“, beim Mining von Kryptowerten oder wenn Kryptowerte real bereits existierende Sachen abbilden, etwa als Eigentumsnachweis.

3. Krypto-Dienstleistungen

Die MiCA sieht weiter auch Regelungen für Kryptowerte-Dienstleister vor. Krypto-Dienstleistungen sind unter anderem die Verwahrung oder Verwaltung von Kryptowerten, der Umtausch von Kryptowerten in andere Kryptowerte oder Geld, die Beratung zu Kryptowerten, der Betrieb von Handelsplattformen, die Platzierung von Kryptowerten, etc.

Krypto-Dienstleister haben nunmehr besondere Wohlverhaltens- und Informationspflichten einzuhalten. Vorgaben finden sich insbesondere auch zur Organisationsstruktur und Unternehmensführung von Anbietern (Stichwort „Governance“, wie aus Banken-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbranche bereits bekannt). Über diese allgemeinen Vorgaben hinaus sieht die MiCA zusätzliche spezifische Vorgaben für einzelne Arten von Krypto-Dienstleistungen vor.

Krypto-Dienstleister dürfen ihre Dienstleistung im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in der gesamten EU erbringen („Europäischer Pass“), und nicht mehr (nur) in jenen Staaten, nach deren bisherigen nationalen Recht sie tätig waren.

Zugelassene Kreditinstitute benötigen keine separate Zulassung als Krypto-Dienstleister. Sie dürfen Krypto-Dienstleistungen im Rahmen ihrer Konzession als Kreditinstitut erbringen, sofern sie die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedsstaates darüber informiert haben.

4. Besonderheiten für Asset-Refferenced-token

Für die Ausgabe von Asset-Referenced-Token (z.B. Stablecoins) sieht die MiCA besondere Anforderungen vor, insbesondere das Erfordernis der Genehmigung des Whitepapers durch die Behörde (nicht bloß die Anzeige) und verpflichtende Eigenmittelerfordernisse an den Emittenten.

5. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der Handel mit Kryptowerten bietet nach wie vor eine gewisse Anonymität im Vergleich zu traditionellen Formen des Zahlungsverkehrs. Die MiCA enthält daher auch Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Beispielhaft dürfen Geschäftsführer und Gesellschafter von Krypto-Dienstleistern nicht wegen Straftaten in diesem Zusammenhang verurteilt worden sein, Handelsplattform-Betreiber müssen sicherstellen, dass die Handelsplattform nicht zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird und Kreditinstitute, die mit Krypto-Dienstleistern kooperieren, müssen im Hinblick auf diese die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung prüfen.

6. Fazit

Die MiCA bringt weitreichende Änderungen für die Krypto-Branche mit sich. Für Emittenten von Kryptowerten und Krypto-Dienstleister ergeben sich zahlreiche neue, im Detail häufig komplexe, regulatorische Anforderungen.

KPMG Law berät insbesondere zu folgenden Themenfeldern:

  • Abklärung, ob bestehende und/oder geplante Angebote und Services in den Anwendungsbereich der MiCA fallen.
  • Umsetzung der umfangreichen Informations-, Offenlegungs- und Wohlverhaltenspflichten, insbesondere auch iZm der Erstellung von Whitepapern, sowie fortlaufende Compliance-Überprüfung.
  • Einrichtung von Systemen zur Einhaltung von Geldwäsche- und Anti-Terrorismusfinanzierungs-Vorgaben.

ANSPRECHPARTNER

Georg Wimmer

Georg Wimmer

Thomas Androsch

Thomas Androsch