Neben besonderen Regelungen für FlexCos insbesondere in den Bereichen (i) Stammkapital, (ii) Formerfordernisse, und (iii) Mitarbeiterbeteiligung (nähere Details dazu finden Sie hier) sieht das FlexKapGG auch Regelungen für bestehende GmbHs vor, sich relativ einfach in eine FlexCo umzuwandeln und somit identitätswahrend deren Rechtsform zu wechseln. Der vorliegende Überblick geht der Frage nach, wann eine Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo grundsätzlich Sinn machen kann und stellt in der Folge den wesentlichen Ablauf einer solchen Umwandlung dar.

Motive – Wann ist die Umwandlung in eine FlexCo sinnvoll?

Als Motive für die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo kommen vor allem die – der GmbH nicht zur Verfügung stehenden – besonderen Instrumente des FlexKapGG und Ausgestaltungsmöglichkeiten für FlexCos in Betracht. Eine Umwandlung kann für Unternehmen daher insbesondere in folgenden Fällen interessant sein:

  • Incentivierung von Mitarbeitern durch Substanzbeteiligungen am Unternehmen und dementsprechende Schaffung von Unternehmenswert-Anteilen ohne Stimmrecht;
  • effizientere Gestaltung der Eigenkapitalfinanzierung durch die Möglichkeit von genehmigtem und/oder bedingtem Kapital;
  • Bedürfnis vereinfachter Willensbildung durch Entfall des Zustimmungserfordernisses sämtlicher Gesellschafter bei Umlaufbeschlüssen (neben den bereits durch das am 14.07.2023 in Kraft getretene VirtGesG geschaffenen Erleichterungen, nach denen – bei entsprechender Grundlage im Gesellschaftsvertrag – die Abhaltung virtueller Gesellschafterinnenversammlungen möglich ist);
  • Schaffung von Stückanteilen und Einführung unterschiedlicher Anteilsgattungen, wodurch es Gesellschaftern ermöglicht wird, mehrere Anteile gleicher und/oder unterschiedlicher Gattung zu halten;
  • Bedürfnis nach einfacherer Übertragbarkeit der Geschäftsanteile.

Nachdem die der FlexCo zur Verfügung stehenden Instrumente grundsätzlich dispositiv sind, wird es auch möglich sein, die vorhandene Struktur einer früheren GmbH vorläufig einfach beizubehalten und die Umwandlung gleichwohl nur „vorsorglich“ vorzunehmen, womit sich die Frage stellt, welche Gründe überhaupt noch gegen die Wahl der FlexCo als Rechtsträger sprechen. Allenfalls offen ist in dieser Hinsicht noch die internationale Umgründungsfähigkeit der FlexCo nach dem EU-Umgründungsgesetz sowie die Stellung bzw. Wahrnehmung der FlexCo als (internationale) Konzerngesellschaft (siehe hierzu den Beitrag von Ettmayer/Essenther) bzw als unternehmerfreundliche Rechtsform. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch diese (technischen) Punkte rasch und positiv geklärt werden können. Hinzuweisen ist schließlich auch auf die Aufsichtsratspflicht, die bereits bei mittelgroßen FlexCos greift.

Wie läuft eine Umwandlung ab?

Wesentliche Verfahrensschritte für die Umwandlung sind:

  • Bei Ausgabe von Unternehmenswertanteilen an Mitarbeiterinnen ist bereits im Vorfeld die Informationspflicht gemäß § 11 FlexKapGG zu beachten (nähere Details dazu finden Sie hier);
  • Gesellschafterbeschluss mit entsprechenden Anpassungen des Gesellschaftsvertrags, der in der Regel einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf;
  • Beachtung individueller Zustimmungsrechte einzelner (Minderheits-)Gesellschafter in besonderen Konstellationen.

Aufgrund der Nähe der FlexCo zur GmbH und dem vergleichsweise geringen Risiko der Beeinträchtigung von Gläubigerrechten sind keine – in der Praxis oft zeit- und kostenintensiven – Gläubigerschutzmechanismen und Informationspflichten vorgesehen, was eine effiziente Abwicklung von Umwandlungen ermöglichen sollte.

Nach Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch besteht die frühere GmbH als FlexCo fort.

Zusammenfassung

Das FlexKapGG sieht eine relativ einfache Möglichkeit des Rechtsformwechsels einer GmbH in eine FlexCo vor. Gepaart mit den praxisrelevanten Vorteilen, die die FlexCo im Vergleich zur „klassischen“ GmbH bietet, kann es sich durchaus lohnen, einen Rechtsformwechsel in die neue FlexCo – wenngleich auch nur „vorsorglich“ – näher zu prüfen.

ANSPRECHPARTNER:INNEN

Stephanie Sauer

Alexander Hiermann

Alexander Hiermann

Podcast zum Thema: FlexCo – die neue Gesellschaftsform in Österreich