Ausweislich der Materialien soll die FlexCo in manchen Bereichen (z.B. bei der Willensbildung der Gesellschafterinnen) die Möglichkeit bieten, durch größere Freiheit den rechtlichen Rahmen den Bedürfnissen der Gesellschaft individuell anzupassen. Es stellt sich also die Frage, inwieweit diese erhöhte Flexibilität gerade auch für Konzerngesellschaften Vorteile der neuen Rechtsform gegenüber der traditionellen GmbH bietet.

Für die gegenständliche Frage sind zwei unterschiedliche Spielarten der Konzerngesellschaft zu beurteilen:

  • Die 100 Prozent-Tochter
  • Die Konzerngesellschaft, an der auch Minderheitsgesellschafterinnen beteiligt sind.

Hinsichtlich der ersten Spielart lässt sich festhalten, dass Erleichterungen der Formerfordernisse kaum praktischen Einfluss auf das Beteiligungsmanagement haben werden. Zwar kennt § 34 GmbHG nur zwei Formen der Beschlussfassung, nämlich (i) die Beschlussfassung im Rahmen der Generalversammlung und (ii) die Beschlussfassung im Umlaufweg. Daneben anerkennen Rechtsprechung und Literatur allerdings die mündliche und sogar konkludente Beschlussfassung, wenn alle Gesellschafterinnen zustimmen, sodass sich, soweit für die Beschlussfassung keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, keine praktischen Einschränkungen im Rahmen des Beteiligungsmanagements ergeben. Dort, wo notarielle Beschlussfassungen erforderlich sind, sieht das FlexKapG keine Erleichterungen vor.

Hinsichtlich der zweiten Spielart bietet die FlexCo hingehen spannende Gestaltungsmöglichkeiten. Nach § 34 GmbHG erfordert sie Zulässigkeit eines Umlaufbeschlusses nämlich, dass sämtliche Gesellschafterinnen sich im einzelnen Falle schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. Weigert sich eine (Minderheits-)Gesellschafterin also, an der Beschlussfassung im Umlaufweg mitzuwirken, muss eine Generalversammlung – unter Einhaltung von Form und Frist – einberufen werden. Dieses aufwendige Prozedere kann nunmehr durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vermieden werden. § 7 Abs. 1 des FlexKapG sieht nämlich nunmehr vor, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung bloß allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen die Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.

Daneben stellt sich im Bereich des Beteiligungsmanagements in Konzernen hinsichtlich der Unterzeichnung von Umlaufbeschlüssen regelmäßig die praktische Frage nach den konkreten Formerfordernissen. § 34 GmbHG verlangt hierfür nämlich grundsätzlich Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, sohin eine eigenhändige Unterschrift oder eine – der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte – qualifizierte elektronische Signatur. Dieses Erfordernis führt (i) bei Unterzeichnung durch eigenhändige Unterschriften – gegenüber einfachen elektronischen Signaturen – zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand und steht oft auch im Widerspruch zum Bestreben nach einer Digitalisierung des Vertragsmanagements und (ii) bei Unterzeichnung durch qualifizierte elektronische Signaturen zu einem erhöhten Kostenaufwand. § 7 Abs. 1 des FlexKapG normiert nunmehr, dass der Gesellschaftsvertrag auch vorsehen kann, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform iSd § 13 Abs. 2 AktG ausreicht, sohin etwa auch eine einfache elektronische Signatur. Im Hinblick auf die Anerkennung der Wirksamkeit von mündlichen und konkludenten Beschlüssen bei Zustimmung aller Gesellschafterinnen durch Rechtsprechung und Literatur bei der GmbH erscheint die praktische Relevanz dieses erleichterten Formerfordernisses im Konzern allerdings gering.

Die erleichterten Formerfordernisse können daneben zu Vereinfachungen bei konzerninternen Umstrukturierungen führen. Gemäß § 76 GmbHG war für den Verkauf und die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer österreichischen GmbH nämlich die Errichtung eines (typischerweise österreichischen) Notariatsakts notwendig. Gemäß § 12 FlexKapG reicht es nunmehr hingegen, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine (Privat-)Urkunde betreffend die Übertragungen von Geschäftsanteilen errichtet. Dies sollte zu Zeit- und Kostenersparnissen führen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Vereinfachung nur für den Fall der Übertragung von Geschäftsanteilen im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge vorgesehen ist. Bei Umstrukturierungen, die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge vorsehen (also insbesondere Verschmelzung und Spaltung), bleibt es hingegen bei der Notariatsaktpflicht.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Beteiligung des (lokalen) Managements durch Ausgabe von Unternehmenswertanteilen nunmehr eine echte Option zur Beteiligung von Mitarbeiterinnen darstellt. Diesbezüglich verweisen wir auf unseren Artikel „Informationspflichten bei Mitarbeiterinnenbeteiligung“.

Im Ergebnis zeigt sich also, dass die FlexCo – je nach Ausgestaltung der Konzernverhältnisse – eine spannende Alternative auch für die Verwaltung österreichischer Beteiligungen bietet.

ANSPRECHPARTNER

Wendelin Ettmayer

Wendelin Ettmayer

Podcast zum Thema: FlexCo – die neue Gesellschaftsform in Österreich