Übergangsregelung wurde für Schwellenwerte in Vergabeverfahren erlassen

Wie vom Bundesministerium für Justiz bereits vor Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 angekündigt, wurde am 6. Februar 2023 für die Dauer der Prüfung der Verlängerung der Verordnung (insbesondere im europäischen Vergleich) eine Übergangsregelung in Form der Schwellenwerteverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 34/2023) erlassen.

Für Vergabeverfahren, die im Zeitraum von 7. Februar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 eingeleitet werden, sind daher folgende Schwellenwerte heranzuziehen:

Direktvergaben:

  • Öffentliche Auftraggeber:innen EUR 100.000
  • Sektorenauftraggeber:innen EUR 100.000

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

  • Bauaufträge EUR 1.000.000
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 100.000

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

  • Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 100.000

 

Bei vergaberechtlichen Fragen wenden Sie sich gerne an unser Expertenteam rund um Franz Josef Arztmann, Livia Karall, Stefan Niederstrasser und Markus Hauck.

ANSPRECHPARTNER

Dr. Franz Josef Arztmann, MBA

Livia Karall, LL.M. (WU)

Dr. Stefan Niederstrasser

Mag. Markus Hauck