Die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (in weiterer Folge kurz „Transparenzrichtlinie“) sieht unter anderem inhaltliche Vorgaben für die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen vor. Für die (verspätete) Umsetzung der Transparenzrichtlinie in nationales Recht liegt nun ein Nationalratsbeschluss vor.

In unserem letzten Beitrag behandelten wir bereits die erweiterten Informationspflichten für den:die Arbeitgeber:in. Darüber hinaus wurden auch die folgenden Änderungen bereits durch den Nationalrat beschlossen:

 

1. Recht auf Mehrfachbeschäftigung

Künftig haben Arbeitnehmer:innen einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit mehreren Arbeitgeber:innen Arbeitsverhältnisse einzugehen („Recht auf Mehrfachbeschäftigung“). Arbeitgeber:innen können im Einzelfall verlangen, dass der:die Arbeitnehmer:in eine Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis (i) mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder (ii) für die Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist. In Bezug auf arbeitszeitrechtliche Gründe ist vor allem an die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen und Mindestruhepausen zu denken. Eine Nebenbeschäftigung könnte z. B. dann für das bestehende Arbeitsverhältnis abträglich sein, wenn sie zu einer Gesundheitsgefährdung des:der Arbeitnehmers:in führen kann oder die Gefahr der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen besteht.

Im Zusammenhang mit einer Mehrfachbeschäftigung haben Arbeitnehmer:innen jedenfalls das Konkurrenzverbot nach dem Angestelltengesetz zu beachten. Dort soll auch ausdrücklich klargestellt werden, dass Arbeitnehmer:innen ohne entsprechende Bewilligung des:der Arbeitgebers:in weder ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des:der Arbeitgebers:in für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen.

 

2. Aus-, Fort- und Weiterbildung

Künftig soll gesetzlich festgelegt werden, dass Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die eine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit darstellen, als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Zudem sind die Kosten für derartige Aus-, Fort- und Weiterbildungen durch den:die Arbeitgeber:in zu tragen (sofern diese nicht durch Dritte getragen werden).

 

3. Kündigungsschutz und Benachteiligungsverbot

Begleitet werden die Neuregelungen zur Mehrfachbeschäftigung als auch zur Aus-, Fort- und Weiterbildung durch einen Motivkündigungsschutz als auch ein Benachteiligungsverbot. Kündigungen sollen auf Verlangen des:der gekündigten Arbeitnehmers:in schriftlich begründet werden.

 

4. Gesetzgebungsprozess – aktueller Stand

Die neuen Regelungen wurden bereits im Nationalrat beschlossen. Der Beschluss durch den Bundesrat sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind noch ausständig – die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Auch ein konkretes Datum für das Inkraftreten steht bislang noch nicht fest. Laut Nationalratsbeschluss sollen die Änderungen betreffend der Dienstzettelpflicht mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag und nur für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge in Kraft treten.

ANSPRECHPARTNERINNEN

Elisabeth Wasinger

Elisabeth Wasinger

Lisa Jobst

Lisa Jobst