Mit 31. Dezember 2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 ausgelaufen. Seit 1. Jänner 2023 gelten daher (vorerst) wieder die im BVerG 2018 gesetzlich festgelegten Schwellenwerte:

Direktvergaben:

  • Öffentliche Auftraggeber:innen EUR 50.000
  • Sektorenauftraggeber:innen EUR 75.000

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

  • Bauaufträge EUR 300.000
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 80.000

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

  • Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 80.000

Laut Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz soll eine Nachfolgeregelung („Schwellenwerteverordnung 2023“) erlassen werden, die bis zum 30. Juni 2023 gelten soll. In diesem Zeitraum soll – insbesondere im Hinblick auf Schwellenwerte im EU-Vergleich – geprüft werden, ob die seit der Finanzkrise regelmäßig erfolgte Verlängerung der Schwellenwerteverordnung überhaupt vorgenommen wird. Bis dahin gelten die im BVerG 2018 gesetzlich festgelegten Schwellenwerte, wobei insbesondere jene für Direktvergaben mit Bekanntmachung unverändert bleiben.

Bei vergaberechtlichen Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Vergaberechtsexperten Franz Josef Arztmann, Livia Karall, Stefan Niederstrasser und Markus Hauck.

ANSPRECHPARTNER

Dr. Franz Josef Arztmann, MBA

Livia Karall, LL.M. (WU)

Dr. Stefan Niederstrasser

Mag. Markus Hauck