Legal Insights
Militärische Beschaffung unter Berücksichtigung lokaler Ressourcen
26. Jänner 2026
Angesichts der sich wandelnden geopolitischen Landschaft Europas sieht sich Österreich mit neuen militärischen Herausforderungen konfrontiert. Für die militärische und sicherheitsrelevante Beschaffung gilt grundsätzlich das BVergGVS 2012, welches auf den Vorgaben des Unionsrechts basiert. In diesem stehen sowohl Sicherheitsaspekte als auch Geheimhaltung im Vordergrund. Doch welche unionsrechtskonformen Erleichterungen sind für Krisenzeiten vorgesehen? Und wie kann auf nationaler Ebene die staatliche Versorgungssicherheit unter Einbeziehung lokaler Ressourcen gestärkt und gewährleistet werden?
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit (BVergGVS 2012)
Die aktuelle geopolitische Situation Europas hat Auswirkungen auf den militärischen Bedarf Österreichs. Militärische und sicherheitsrelevante Beschaffungen unterliegen mit dem BVergGVS 2012 einem eigenständigen vergaberechtlichen Regelwerk, das einen besonderen Fokus auf Sicherheitsaspekte und Geheimhaltung legt. Doch auch Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 unterliegen den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, dem Diskriminierungsverbot, dem Wettbewerbsgrundsatz sowie dem Gleichbehandlungsgebot gegenüber Bietern und Bewerbern. In Bezug auf die Transparenz der Verfahren ist es jedoch flexibler und erlaubt aus Sicherheitserwägungen zudem intransparentere Verfahren als das BVergG 2018.
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Im Oberschwellenbereich besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Sonderverfahren anzuwenden. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann beispielsweise bei erfolglosen Vorverfahren oder in Krisensituationen durchgeführt werden. Auch Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich können im Rahmen eines solchen Verfahrens vergeben werden. Die sensiblen Informationen und Unterlagen dieser Beschaffungsvorhaben gelangen daher nur an die vom Auftraggeber im Vorhinein selbst festgelegten Unternehmen.
Im Unterschwellenbereich kommen den Auftraggebern erhebliche Verfahrenserleichterungen zugute, deren wesentliche Grenzen vor allem die Grundfreiheiten und die vergaberechtlichen Grundsätze bilden. In Ausnahmefällen ist ein Verfahren mit nur einem Unternehmen zulässig, der Regelfall ist jedoch ein Verfahren mit Bekanntmachung und der Teilnahme mehrerer Unternehmen.
Direktvergabe zur Wahrung österreichischer Sicherheitsinteressen möglich
Artikel 346 Abs 1 lit b) AEUV erlaubt es Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen. Wenn diese Bestimmung zur Anwendung kommt, ist ein Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 nicht erforderlich. Soweit daher eine Auftragsvergabe die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betrifft, kann die Beschaffung unter Berufung auf die Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen grundsätzlich direkt bei lokalen Anbietern erfolgen. Dadurch darf zwar der Wettbewerb im Binnenmarkt hinsichtlich der nicht für militärische Zwecke bestimmten Güter nicht beeinträchtigt werden, die Ausnahmeregelung des Art 346 Abs 1 lit b) AEUV kann jedoch – wie in anderen Mitgliedstaaten auch – insbesondere als Instrument für eine zulässige lokale Direktvergabe herangezogen werden.
Industriekooperationen als strategisches Mittel
Industriekooperationen sollen den Transfer von Wissen und Know-how durch Partnerschaften zwischen Staat und Unternehmen unterstützen. Dadurch soll die Produktion militärischer Ausrüstung im Inland gestärkt werden. Die Unabhängigkeit von ausländischen Lieferanten kann in Krisensituationen entscheidend für die Sicherheit eines Landes sein. Dies funktioniert in anderen Ländern wie in Finnland und Deutschland bereits sehr gut.
Bei Industriekooperationen ist zwischen direkten und indirekten Kooperationen zu unterscheiden. Direkte Kooperationen beziehen sich auf konkrete Beschaffungsvorgänge, während sich indirekte Kooperationen intensiver auf langfristige Sicherheitsmaßnahmen fokussieren und nicht auf einen konkreten Beschaffungsvorgang gerichtet sind. Ein Beispiel aus Österreich ist die Beschaffung gepanzerter Fahrzeuge vom Typ „Pandur Evo“. Unter Mitarbeit österreichischer Subunternehmer konnte hier sichergestellt werden, dass österreichisches Fachwissen in Österreich eingesetzt wird.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des Art. 346 AEUV kommt Industriekooperationen eine strategische Bedeutung für die nationale Versorgungssicherheit in Krisenzeiten zu. Sie sollen gewährleisten, dass im Falle von Exportverboten anderer Länder genügend Industriekapazitäten zur Verfügung stehen und damit die (Weiter-)Entwicklung von Waffensystemen sichergestellt ist.
EU-Beschaffungsprogramme
Daneben können auch gemeinsame Beschaffungsprogramme von EU-Mitgliedstaaten Vorteile wie Effizienz und Kostenersparnis bringen. Im Hinblick auf die derzeit laufende Überarbeitung der Vergaberichtlinien und die geplante Stärkung von „Made in Europe“ ist auch in diesem Zusammenhang ein Ausbau von gemeinsamen EU-Beschaffungsprogrammen unter erleichterten vergaberechtlichen Voraussetzungen zu erwarten.
Fazit
Militärische Beschaffungsvorhaben und ihre Spezifika werden uns auch in Österreich künftig vermehrt beschäftigen. Unter dem Aspekt der Gewährleistung der nationalen Sicherheit werden oft vereinfachte Verfahren im Bereich des BVergGVS 2012 sowie die Ausnahmeregelung des Art 346 AEUV herangezogen werden können. Es ist dadurch uE zu erwarten, dass insbesondere aufgrund einer veränderten geopolitischen Sicherheitslage leichter Beschaffungsvorhaben unter Heranziehung lokaler Ressourcen zur Wahrung österreichischer Sicherheitsinteressen umgesetzt werden können.
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