Das vorübergehende Aufenthaltsrecht für vertriebene Personen aus der Ukraine wird bis März 2024 verlängert.

Ukrainischen Vertriebenen kommt zudem weiterhin ein begünstigter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu. Nach wie vor gilt jedoch, dass für eine rechtmäßige Beschäftigung von ukrainischen Vertriebenen eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist. Beschäftigungsbewilligungen werden für die Dauer von maximal einem Jahr ausgestellt und nicht automatisch verlängert. Für die weitere Beschäftigung von ukrainischen Vertriebenen ist somit rechtzeitig – nämlich vor Ablauf der bestehenden Beschäftigungsbewilligung – eine Verlängerung zu beantragen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt die bestehende Beschäftigungsbewilligung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter. Das heißt, ukrainische Arbeitnehmer:innen dürfen für die Dauer des Verlängerungsverfahrens weiter beschäftigt werden.

Nähere Informationen zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht für vertriebene Personen aus der Ukraine finden Sie hier: https://www.kpmg-law.at/ukrainische-vertriebene/

ANSPRECHPARTNERINNEN

Elisabeth Wasinger

Elisabeth Wasinger

Lisa Jobst