Ukrainischen Vertriebenen kommt in Österreich derzeit nicht nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht sowie ein vereinfachter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu. Vielmehr haben ukrainische Vertriebene mittlerweile auch Zugang zu diversen Sozialleistungen. Erst kürzlich hat der österreichische Nationalrat beschlossen, dass ukrainischen Vertriebenen – bei Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen – auch Zugang zum Kinderbetreuungsgeld gewährt wird. Im Rahmen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld sind ua Verdienstobergrenzen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Die Regelung zum Kinderbetreuungsgeld soll rückwirkend ab 12. März 2022 gelten.

Befristetes Aufenthaltsrecht für ukrainische Vertriebene

Den folgenden Personen kommt ein Status als „Vertriebene:r“ und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu:

  • ukrainische Staatsangehörige mit ukrainischem Wohnsitz, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
  • sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen vor dem 24. Februar 2022 nach ukrainischem Recht internationaler Schutzstatus oder vergleichbarer nationaler Schutzstatus gewährt wurde und die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, sowie
  • bestimmte Familienangehörige der oben angeführten Personen.

Darüber hinaus kommt ukrainischen Staatsbürger:innen, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig in Österreich aufhielten (zB auf Basis eines Visums, visumfreien Aufenthalts, Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) und deren Grundlage für ihren rechtmäßigen Aufenthalt nunmehr wegfällt (zB Ablauf des Visums, Nichtverlängerung oder Entzug des Titels etc) unter gewissen Voraussetzungen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.

Das Aufenthaltsrecht ist derzeit befristet bis 3. März 2023 und kann sich bis zu zweimal automatisch um jeweils sechs Monate verlängern.

Aus prozessualer Sicht hat eine polizeiliche Registrierung zu erfolgen. Nach entsprechender Registrierung und Bearbeitung durch das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen erhalten die Vertriebenen zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts einen „Ausweis für Vertriebene“.

Mit dem „Ausweis für Vertriebene“ sind Reisen innerhalb des Schengen-Raums zu touristischen Zwecken zulässig (dabei ist eine Grenze von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu beachten). Der „Ausweis für Vertriebene“ berechtigt dann auch zur Wiedereinreise nach Österreich. Das Aufenthaltsrecht erlischt aber, wenn die betroffene Person das österreichische Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt (zB bei einem Umzug in ein anderes EU-Land).

Beschäftigungsbewilligung für ukrainische Vertriebene

Der „Ausweis für Vertriebene“ wird in weiterer Folge auch für die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS benötigt, welche für die rechtmäßige Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen in Österreich erforderlich ist und vom AMS in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom (österreichischen) Arbeitgeber zu beantragen.

Eine Beschäftigungsbewilligung ist aber auch dann notwendig, wenn ukrainische Vertriebene in Österreich weiter für ihren ukrainischen Arbeitgeber arbeiten (zB im Homeoffice oder durch eine sonstige Form von Remote Working). In solchen Fällen ist die Beschäftigungsbewilligung in der Regel direkt durch die ukrainischen Arbeitnehmer:innen zu beantragen. Darüber hinaus sind bei einer solchen Remote-Tätigkeit für einen ukrainischen Arbeitgeber gewisse Mindeststandards des österreichischen Arbeitsrechts zu beachten.

Die Vorteile einer Registrierung als Vertriebene:r und der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung für ukrainische Vertriebene liegen ganz klar in der raschen und unbürokratischen Abwicklung.

Alternative Routen

Neben der beschriebenen Vorgehensweise der Registrierung für eine Aufenthaltskarte und Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung stehen ukrainischen Flüchtlingen aber natürlich auch die bisher im österreichischen Recht vorgesehenen Aufenthaltstitel (wie zB Blaue Karte EU, Rot-Weiß-Rot-Karte etc) zur Verfügung, die zugleich auch einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglichen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Kriterien für den jeweiligen Titel erfüllt sind und es ist zu beachten, dass für die Erlangung einer Blauen Karte EU oder einer Rot-Weiß-Rot-Karte in der Regel eine gewisse Vorbereitungszeit und eine (im Vergleich zur Registrierung als Vertriebene:r) etwas längere Verfahrensdauer einzuplanen sind.

ANSPRECHPARTNERINNEN

Elisabeth Wasinger

Elisabeth Wasinger

Lisa Jobst