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NEWS ALERT – GRUNDERWERBSTEUER
10. Juni 2026
Der EuGH hat sich in einem seiner jüngsten Urteile (Rechtssache C-837/24 – Nova Iberomoldes vom 04.06.2026) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die nach dem portugiesischen Grunderwerbsteuerrecht im Falle „des Erwerbs von Beteiligungen oder Anteilen […], wenn diese Gesellschaften Eigentümerinnen von Immobilien sind und infolge dieses Erwerbs […] eine der Gesellschafterinnen Inhaberin von mindestens 75% des Gesellschaftskapitals wird […]“ zu zahlende Grunderwerbsteuer als indirekte Steuer gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt.
Zum Sachverhalt: Die Nova Iberomoldes wurde am 28.03.2019 als Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts gegründet. Ihr Gesellschaftskapital wurde vollständig durch Sacheinlagen in Form von Beteiligungen eingezahlt, die ihre Alleinaktionärin an verschiedenen Gesellschaften hielt. Ein Teil des Vermögens einer dieser Gesellschaften, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftskapital nunmehr zu 100% von Nova Iberomoldes gehalten wird, bestand aus zwei Immobilien. Die zuständige Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass diese Sacheinlage eine Übertragung von unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art 2 Abs 2 Buchstabe d des portugiesischen Grunderwerbsteuergesetzes darstelle, die „den Erwerb von Beteiligungen oder Anteilen […], wenn diese Gesellschaften Eigentümerinnen von Immobilien sind und infolge dieses Erwerbs […] einer der Gesellschafterinnen Inhaberin von mindestens 75% des Gesellschaftskapitals wird […]“ der direkten Übertragung von Immobilien gleichstellt und folglich der Grunderwerbsteuer unterliege.
Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die portugiesische Bestimmung einen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie darstellt, da die Mitgliedstaaten gemäß Art 5 Abs 1 lit e dieser Richtlinie keine indirekten Steuern auf eine Umstrukturierung, wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist, erheben dürfen. Da die in Art 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie genannten Ausnahmeregelungen ebenfalls nicht einschlägig waren, seien die relevanten Artikel der Kapitalansammlungsrichtlinie dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung, wie der des portugiesischen Grunderwerbsteuergesetzes, die die Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen, Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der so gegründeten Gesellschaft erhält, einer Besteuerung unterwirft, entgegenstehen.
Aufgrund der Grunderwerbsteuerreform 2025 werden in Österreich seit dem 01.07.2025 unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigungen gemäß § 1 Abs 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterworfen. Die aktuelle EuGH-Entscheidung weckt nunmehr Zweifel an der Richtlinienkonformität dieser Bestimmung.
Unsere Kollegen Christoph Plott und Markus Vaishor haben diese Entscheidung sowie ihre potenziellen Auswirkungen auf Österreich aus steuerlicher Sicht analysiert. Alle Details dazu finden Sie im KPMG Tax Flash 3/2026.
Aus rechtlicher Sicht stellt sich nunmehr die entscheidende Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung des EuGH auf ähnlich gelagerte, grunderwerbsteuerrechtliche Tatbestände in Österreich haben könnte und ob auch weitere – und wenn ja, welche – Umstrukturierungen potenziell EU-rechtswidrige Grunderwerbsteuer-Tatbestände auslösen.
Während Verordnungen gemäß Art 288 AEUV allgemeine Geltung haben und unmittelbar ohne Umsetzungsakt in jedem Mitgliedstaat gelten, entfalten Richtlinien keine unmittelbare Wirkung, sondern sind „nur“ für die Mitgliedstaaten, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Folglich bedürfen Richtlinien einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten.
Allerdings können auch Richtlinien unter gewissen Voraussetzungen unmittelbare Wirkung entfalten, was bedeutet, dass die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten auch ohne den mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt wirksam werden. Laut EuGH soll die unmittelbare Wirkung von Richtlinien jedoch nur dann einsetzen, wenn die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen ist und die Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat entweder nicht rechtzeitig oder mangelhaft vorgenommen wurde. Die entsprechende Richtlinien-Bestimmung muss außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein.
Kommt der EuGH zum Ergebnis, dass eine nationale Bestimmung richtlinienwidrig ist, versagt er jedoch gleichzeitig der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie die unmittelbare Wirkung, so stellt sich die Frage, wie potenziell Betroffene als Rechtsanwender mit dieser Situation umzugehen haben. Mangels unmittelbarer Wirksamkeit kommt es nicht zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts und auch zu keiner Suspendierung der abweichenden nationalen Bestimmung. Daher besteht lediglich die Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung. Hinsichtlich der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation verweist der EuGH auf den Methodenkatalog des nationalen Rechts (vgl C-397/01 Pfeiffer; C-212/04 Adeneler) und verlangt, dass nationales Recht so weit wie möglich am Wortsinn und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, um auf diese Weise Art 288 Abs 3 AEUV nachzukommen.
Für die österreichische Praxis wird sich nunmehr zeigen, ob sich die zuständigen Finanzbehörden aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Nova Iberomoldes dazu veranlasst sehen, insbesondere die Bestimmung des § 1 Abs 3 GrEStG richtlinienkonform auszulegen und ob und wie der Gesetzgeber reagieren wird.
In Hinblick auf die konkrete Vorgehensweise bei der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter wird zukünftig jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung geboten sein, welche im Spannungsverhältnis zwischen einer raschen grundbücherlichen Umsetzung und dem Hinausschieben der Zahlungsverpflichtung (mittels Vornahme einer elektronischen Abgabenerklärung) steht.
Stay tuned! Wir informieren Sie über alle weiteren Entwicklungen in Folge dieser spannenden und wirtschaftlich möglicherweise höchst bedeutsamen Entscheidung.
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