Am 05.10.2022 ist die von der Bundesministerin für Klimaschutz (BMK) erlassene und lang ersehnte Marktprämien-Verordnung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Kraft getreten.

Die Marktprämien-Verordnung ist als wesentlicher Baustein für die Umsetzung der österreichischen Energiewende zu sehen und beinhaltet genauere Regelungen betreffend Betriebsförderungen für Ökostromanlagen (Windkraft, Wasserkraft, Photovoltaik, Biomasse).

Die Marktprämie stellt im Gegensatz zur Investitionsförderung keinen Zuschuss zur Errichtung von Erneuerbaren Energieanlagen dar. Vielmehr soll die Marktprämie im Fall niedriger Marktpreise die Mehrkosten aus Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ganz oder teilweise ausgleichen. Marktprämien werden im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens oder (noch) auf Antrag gewährt.

Durch die Marktprämie nach dem EAG wird die bisherige Ökostromtarifförderung nach dem Ökostromgesetz 2012 (ÖSG) ersetzt. Bis Anfang 2022 gestellte Anträge auf Ökostromförderung nach dem ÖSG gelten für Anlagen, die bei der Ökostromabwicklungsstelle bereits gereiht sind, als Anträge auf administrative Marktprämie.

In Anbetracht von aktuell sehr hohen Strompreisen kann sich derzeit keine Förderung aus der Differenz zwischen Marktpreis und Produktionskosten ergeben – es geht für Erzeuger vielmehr darum, durch Förderverträge langfristig Absicherung und Planungssicherheit für den Fall zu bekommen, dass Strompreise zukünftig wieder sinken.

Bei Fragen zur Umsetzung der Fördervorgaben und energierechtlichen Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Energierechtsexperten Franz Josef Arztmann und Markus Hauck.