UVP-G-Novelle 2023, EU-Beschleunigungs-Verordnung & Co befeuern Energiewende: Neue Verfahrensvorschriften im Bereich der erneuerbaren Energien sorgen für beschleunigte Projektumsetzung

Verfahrensrechtliche Hürden für eine rasche Energiewende werden derzeit sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene abgebaut. Nachdem die EU-Beschleunigungs-VO am 30.12.2022 in Kraft trat, wurde die UVP-G-Novelle 2023 am 2.3.2023 im Nationalrat beschlossen, womit eine weitere wichtige Gesetzesinitiative für die in der Praxis dringend erforderliche Verfahrensbeschleunigung umgesetzt werden soll. In Österreich sind zudem noch weitere Vorhaben in Planung.

 

Die UVP-G-Novelle 2023

Ein wesentliches Ziel der UVP-G-Novelle 2023 ist es, die oftmals lange Dauer von Genehmigungsverfahren bei Vorhaben im Bereich der Energiewende zu verkürzen. Dazu werden im Entwurf zur UVP-G-Novelle 2023 Bestimmungen festgelegt, die insbesondere eine Strukturreform und die Beschleunigung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien bewirken sollen.

„Hohes öffentliches Interesse“ für Vorhaben der Energiewende

Herzstück des Entwurfes der UVP-G-Novelle 2023 bildet der Begriff „Vorhaben der Energiewende“. Darunter werden Projekte verstanden, die

  • dem Ausbau erneuerbarer Energien sowie der Netzinfrastruktur oder
  • dem Eisenbahnausbau dienen.

Diesen Vorhaben soll in Zukunft ein „hohes öffentliches Interesse“ zukommen, welches im Rahmen einer bei Genehmigungsverfahren vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.

Vermeidung von Doppelprüfungen

Zudem sieht der Gesetzesentwurf eine Maßnahme zur Vermeidung von Doppelprüfungen vor: Wurde bereits im Zuge der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, soll eine Abweisung von Vorhaben der Energiewende nicht ausschließlich aufgrund des Landschaftsbildes erfolgen dürfen.

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und Verkürzung der Einwendungsfrist

Darüber hinaus enthält der Entwurf Möglichkeiten zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Entscheidungen, die Vorhaben der Energiewende betreffen. Auch soll die Frist zur Erhebung von Einwendungen von Parteien auf sechs Wochen verkürzt werden. Parteien, die binnen dieser Frist keine Einwendungen erheben, sollen künftig ihre Parteistellung verlieren.

Besonderheiten im Bereich der Windkraftanlagen

Besondere Maßnahmen sind zudem im Bereich der Windkraftanlagen vorgesehen. Diese sollen verhindern, dass es beim Ausbau von Windkraftanlagen aufgrund einer fehlenden Flächenwidmung zu einer Verfahrensverzögerung kommt.

 

Die EU-Beschleunigungs-Verordnung

Die bereits in Geltung stehende EU-Beschleunigungs-VO verfolgt auch den Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien, wie etwa PV-Anlagen und Windkraftwerke, zu beschleunigen, um damit der gefährdeten Versorgungssicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten entgegenzuwirken. Dazu sieht die Verordnung weitgehende Genehmigungserleichterungen und Verfahrensbeschleunigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor. Die EU-Verordnung gilt unmittelbar für alle Genehmigungsverfahren, die seit dem 30.12.2022 bei einer Behörde eingebracht wurden.

Vermutung eines „überwiegenden, öffentlichen Interesses“

Die EU-Beschleunigungs-VO legt fest, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen von überwiegendem öffentlichem Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dienen.

Der Begriff des „hohen öffentlichen Interesses“ der UVP-G-Novelle 2023 ist jenem des „überwiegenden, öffentlichen Interesses“ ähnlich. Anders als die UVP-G-Novelle 2023 spricht die EU-Beschleunigungs-VO jedoch von einer (widerlegbaren) Vermutung eines „überwiegenden, öffentlichen Interesses“.

Verfahrenshöchstfristen für Genehmigungsverfahren von Solarenergieanlagen, Repowering-Projekten und Wärmepumpen

Laut EU-Verordnung darf die Verfahrensdauer zur Genehmigungserteilung nachfolgender Projekte die jeweiligen Fristen nicht überschreiten:

  • Solarenergieanlagen und Energiespeicheranlagen: drei Monate
  • Repowering-Projekte: sechs Monate
  • Installation von Erdwärmepumpen: drei Monate
  • Installation von Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW: ein Monat

Zudem werden Netzanschlüsse innerhalb von drei Monaten genehmigt, wenn das Repowering zu einer Erhöhung der Kapazität der Anlage um bis zu 15 % führt und weder begründete Sicherheitsbedenken noch technische Inkompatibilitäten mit Netzkomponenten vorliegen.

Genehmigungsfiktion für Solaranlagen mit einer Leistung von höchstens 50 kW

Die Installation einer Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt einen Monat nach Antragstellung als genehmigt, sofern die Behörde nicht binnen dieser Frist entscheidet und die Leistung der Solarenergieanlagen nicht höher als die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz ist.

 

Ausblick und weitere Beschleunigungsvorhaben auf nationaler Ebene

Nachdem die UVP-G-Novelle 2023 im Nationalrat beschlossen wurde, muss sie nun den Bundesrat passieren. Im April 2023 könnte die UVP-G-Novelle 2023 bereits in Kraft treten. Die EU-Beschleunigungs-VO wurde als Notverordnung beschlossen und gilt somit vorerst befristet. Nach dem Ablauf von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission überprüfen, ob es zu einer Verlängerung derselben kommt.

Die UVP-G-Novelle 2023 ist eines von mehreren Vorhaben, welche in der Regierungsklausur vom 11. Jänner 2023 in Form eines Energie-Pakets beschlossen wurden. Dieses umfasst daneben (i) die Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik-Anlagen durch ein neues Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz (EABG) samt einer Förderungsverordnung sowie (ii) den Ausbau der Produktion von Biogas in Österreich mit einem Erneuerbaren-Gase-Gesetz (EGG) samt einer Biogasverordnung. Der Gesetzesentwurf zum EGG befindet sich derzeit in Begutachtung. Zum EABG liegt noch kein Gesetzesentwurf vor, laut Ministerratsvortrag soll das EABG jedoch für Vorhaben unter der UVP-Schwelle gelten und als weiterer „Turbo“ für den Erneuerbaren-Ausbau dienen. Wichtige Ziele des EABG sollen die Bündelung der Kompetenzen („One-stop-shop“) sowie Regelungen zur Energieraumplanung umfassen.

ANSPRECHPARTNER:INNEN

Franz Josef Arztmann

Livia Karall