Verordnungsentwurf sieht dringenden Handlungsbedarf für Großabnehmer vor


Angesichts drohender Erdgasengpässe im Winter hat das Energieministerium die 1.Erdgas-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung vorbereitet, die vor allem Großabnehmer und Fernwärmeunternehmen innerhalb äußerst kurzer Zeit dazu verpflichten wird, die Voraussetzungen für eine möglichst weitgehende Erdgassubstitution für zumindest vier Monate zu schaffen. Mit diesem verordneten Kraftakt soll zwar noch nicht die Umsetzung einer Erdgassubstitution vorgeschrieben werden, trotzdem wird sich daraus ein dringender Handlungsbedarf für zahlreiche Großunternehmen ergeben. Dieser soll durch weitreichende staatliche Ersatzleistungen abgefedert werden, die zahlreiche Detailfragen erwarten lassen.

Die wesentlichen Inhalte: Der Verordnungsentwurf richtet sich lediglich an Großabnehmer mit einer Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde, Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie Fernwärmeunternehmen. Soweit es diesen technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist, müssen sie bereits bis 1.10.2022 (spätestens innerhalb von 6 Monaten) Voraussetzungen schaffen, um den Betrieb ihrer Anlagen im Bedarfsfall auf andere Energieträger als Erdgas und Elektrizität umzustellen und dies für vier Monate aufrechtzuerhalten. Dabei handelt es sich lediglich um die Schaffung von Vorbereitungsmaßnahmen. Zu einer tatsächlichen Erdgassubstitution soll diese Verordnung (noch) nicht verpflichten.

Die angeordnete Vorbereitung der Umstellung auf andere Energieträger (außer Elektrizität) soll vor allem durch Adaption von Anlagen und durch die Einlagerung von anderen Energieträgern kosteneffizient sichergestellt werden. Die physische Einlagerung von Energieträgern ist nur dann erforderlich, wenn mit einem physischen Bezug im Notfall hohe Vorlaufzeiten oder erwartete Unterbrechungen in der Lieferkette verbunden wären. Darüber hinaus sind äußerst kurzfristig erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, wie etwa Genehmigungen oder Anzeigen bei Behörden.

Für Vermögensnachteile, die nachweislich durch die verordneten Vorbereitungsmaßnahmen entstehen, soll auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet werden. Ersatzfähig sollen beispielsweise Kosten für die Errichtung oder Instandsetzung von Anlagen, für etwaige Zwischenfinanzierungen der Maßnahmen oder auch für den Erhalt von erforderlichen Genehmigungen werden. Bei der Berechnung werden die durch die Umstellung hervorgerufenen geldwerten Vorteile abzuziehen sein. Über die Höhe der Entschädigung soll das Energieministerium per Bescheid entscheiden, der absehbar aufgrund zahlreicher Interpretationsspielräume viel Raum für eine Beschwerde geben wird.

Fazit: Verpflichtete werden innerhalb einer äußerst kurzen Umsetzungsfrist umfassende Vorbereitungshandlungen für den Erdgas-Notfall setzen müssen. Fraglich bleibt, ob eine Umsetzung dieser Maßnahmen in der Praxis zeitgerecht erfolgen kann, ob sich viele Verpflichtete auf eine Unmöglichkeit der Umsetzung entsprechender Maßnahmen stützen werden und wie die Nichteinhaltung dieser weitreichenden Vorgaben tatsächlich sanktioniert wird.