Wesentliche Änderungen des AI Acts sind nun in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung ist der verschobene Geltungsbeginn der Bestimmungen zu Hochrisiko-KI-Systemen.

Am Montag, 27. Juli 2026, ist die „Digital-Omnibus-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz (KI)“ (Verordnung [EU] 2026/1744 – „Digital Omnibus on AI“) in Kraft getreten. Durch diese EU-Verordnung wird der Geltungsbeginn einiger Verpflichtungen aus der KI-Verordnung („AI Act“) hinausgeschoben, und einzelne Verpflichtungen (z. B. zur KI-Kompetenz) werden inhaltlich abgeschwächt. Im Folgenden finden Sie eine kompakte Übersicht zu den wichtigsten Änderungen.

Verschobener Geltungsbeginn der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme

KI-Systeme können auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen als „hochriskant“ eingestuft werden. Die Qualifikation als Hochrisiko-KI-System führt dazu, dass insbesondere die Anbieter:innen und Betreiber:innen dieses KI-Systems umfangreichen Verpflichtungen unterliegen.

Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III wurde der Geltungsbeginn der entsprechenden Verpflichtungen um 16 Monate verschoben (statt 2. August 2026 nun 2. Dezember 2027). Dies betrifft etwa bestimmte KI-Systeme in den Bereichen kritische Infrastruktur, Bildung und Beschäftigung (HR).

Für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I wurde der Geltungsbeginn um ein Jahr verschoben (statt 2. August 2027 nun 2. August 2028). Dies betrifft KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile in bestimmten regulierten Produkten – wie etwa Maschinen, Medizinprodukten oder Kraftfahrzeugen – verwendet werden oder die selbst solche Produkte sind.

Abschwächung der Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz

Ab 2. Februar 2025 waren alle Anbieter:innen und Betreiber:innen von KI-Systemen gemäß Art. 4 AI Act verpflichtet, die KI-Kompetenz ihres Personals nach besten Kräften sicherzustellen. Diese Verpflichtung wurde abgeschwächt: Nunmehr besteht nur noch eine gesetzliche Verpflichtung, die KI-Kompetenz des Personals zu fördern. Im neuen Wortlaut des Art. 4 AI Act wird sogar ausdrücklich klargestellt, dass Anbieter:innen und Betreiber:innen von KI-Systemen nicht verpflichtet sind, „für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren“. Zusätzlich ist nun vorgesehen, dass die Europäische Kommission praktische Beispiele veröffentlichen wird, wie die Verpflichtung zur Förderung der KI-Kompetenz erfüllt werden kann.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der betriebsinterne KI-Einsatz ohne ausreichende KI-Kompetenz des Personals zu verschiedenen rechtlichen und faktischen Risiken führen kann (wie etwa fehlerhaften Entscheidungen aufgrund von „Overreliance on AI“). Deshalb sprechen weiterhin gute Gründe dafür, die KI-Kompetenz des Personals nicht bloß mit optionalen Schulungen bzw. Schulungsmaterial zu fördern, sondern – soweit in der Praxis möglich – tatsächlich sicherzustellen.

Verschobener Geltungsbeginn bestimmter Transparenzpflichten

Die Transparenzpflichten gemäß Art. 50 AI Act gelten ab 2. August 2026. Der Digital Omnibus on AI sieht insoweit nur eine Änderung vor: Die Transparenzpflicht nach Art. 50 Abs. 2 AI Act für „Anbieter:innen von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen“ gilt erst ab dem 2. Dezember 2026, sofern die betreffenden KI-Systeme bereits vor dem Stichtag 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Diese Bestimmung verpflichtet die Anbieter:innen dazu, die Ausgaben solcher KI-Systeme (die „synthetischen Inhalte“) in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Werden solche KI-Systeme erst nach dem Stichtag in Verkehr gebracht, gelten diese Verpflichtungen jedoch bereits ab dem Inverkehrbringen.

Ausblick

Der verschobene Geltungsbeginn der Verpflichtungen für Hochrisiko-KI-Systeme (nun 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028) gewährt Unternehmen und Organisationen mehr Zeit, um sich auf die umfangreichen (und inhaltlich unveränderten) Umsetzungsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme vorzubereiten bzw. zu prüfen, ob ihre KI-Systeme überhaupt in den Hochrisikobereich fallen.

Dennoch bestehen bereits jetzt Compliance-Anforderungen aus dem AI Act: Unternehmen und Organisationen müssen schon seit 2. Februar 2025 sicherstellen, dass es zu keinen „verbotenen KI-Praktiken“ kommt (Art. 5 AI Act). Außerdem gilt die (nunmehr adaptierte) Verpflichtung, die KI-Kompetenz des Personals zu fördern. Anbieter:innen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-Modelle) unterliegen zudem bereits seit 2. August 2025 eigenen Pflichten.

Ab 2. August 2026 sind zudem die Transparenzpflichten gemäß Art. 50 AI Act anzuwenden (abgesehen von der oben dargestellten Sonderregel zu Art. 50 Abs. 2). So haben etwa Anbieter:innen von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind (wie z. B. KI-Chatbots), die betreffenden natürlichen Personen darüber zu informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren.

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