Legal Insights
BVergG-Novelle 2026 kompakt: Die wesentlichsten Änderungen
22. April 2026
Mit 28. Februar 2026 ist die Novelle zum Bundesvergabegesetz („BVergG“) in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurde für öffentliche Auftraggeber insbesondere im Bereich von Direktvergaben ein flexiblerer Gestaltungsspielraum eingeräumt, der durch ein „Mehr“ an transparenter Dokumentation und entsprechenden Verpflichtungen kompensiert werden soll. Auf ab diesem Zeitpunkt eingeleitete Vergabeverfahren sind die nachfolgenden Änderungen anzuwenden, während laufende Verfahren nach bisherigem Recht fortzuführen sind:
- Direktvergabe „neu“ mit zusätzlichen Verfahrens- und Dokumentationspflichten:
Im klassischen Bereich sind Direktvergaben bei Liefer- und Dienstleistungen künftig bis EUR 140.000 zulässig. Ab einem Auftragswert über EUR 50.000 sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote oder Preisauskünfte einzuholen und nachvollziehbar im Vergabeakt zu dokumentieren. Die Direktvergabe bleibt zwar auch in diesem Bereich formfrei, erfordert jedoch in der Praxis einen strukturierten und nachvollziehbaren Markterkundungsprozess. - Wesentliche Erweiterung der Kleinstlosvergabe:
Maßgeblich ist künftig ausschließlich der Wert des einzelnen Loses; die bisherige 50-Prozent-Grenze entfällt. Dies erweitert die Direktvergabemöglichkeiten für Auftraggeber wesentlich, insbesondere bei der Vergabe mehrerer kleiner Leistungen. Es ist u. E. zu erwarten, dass künftig Aufträge in der Praxis öfter „gesplittet“ werden, um formelle Vergabeverfahren zu vermeiden. - Flexibilisierung beim Eignungszeitpunkt:
Die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit muss nicht mehr zwingend zu einem frühen Verfahrenszeitpunkt vorliegen, sondern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist zur Mängelbehebung. Dies sollte den administrativen Aufwand insbesondere bei Verhandlungsverfahren verringern. - Neuerungen bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen:
Auch Abrufe aus Rahmenvereinbarungen sind künftig mittels „Zuschlagsentscheidung“ mitzuteilen. Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Abrufe ist jedoch eingeschränkt und erfolgt in der Praxis regelmäßig im Wege eines Feststellungsantrags auf Nichtigerklärung des Vertrages. Achtung: Diese neuen Transparenzanforderungen sind erst auf Abrufe aus Rahmenvereinbarungen anwendbar, die nach dem 28. Februar 2026 zur Vergabe gebracht wurden.
Fazit
Die BVergG-Novelle2026 stellt einen ersten Schritt zur gebotenen Flexibilisierung des Vergaberechts dar. Diese Änderungen sind mehrheitlich zu begrüßen. Ein noch viel größerer Umbruch ist jedoch mit der anstehenden Überarbeitung der Vergaberichtlinien zu erwarten. Nach den hohen Ambitionen der EU-Kommission sind hier bereits in einem ersten Entwurf in den nächsten Monaten tiefgreifende, richtungsweisende Änderungen zu erwarten, die unnötige Formalismen beseitigen und Vergabeverfahren künftig effektiver und ökonomischer gestalten sollen.
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