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UVP-G-Novelle: Neue Regeln für effizientere Genehmigungsverfahren
22. September 2026
Die Regierung hat gestern eine Novelle des UVP-G in Begutachtung geschickt, die ganz im Zeichen der Verfahrensbeschleunigung und Verwaltungsvereinfachung steht und das Verfahren zum Teil grundlegend neu regelt. Die Änderungen im Detail:
Einheitliches Genehmigungsverfahren
Künftig soll es nur noch einen einheitlichen Verfahrenstyp für UVP-Genehmigungsverfahren geben. Die bisherige Trennung zwischen ordentlichem und vereinfachtem Genehmigungsverfahren soll aufgehoben werden. Das bisherige vereinfachte Verfahren, das alle in der UVP-Richtlinie geforderten Verfahrensschritte umfasst, soll als Standardverfahren festgelegt werden.
Für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken ist die Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens – statt der bisherigen Zweiteilung in teilkonzentierte Verfahren bei Bund und Land – vorgesehen.
Neufassung von Anhang 1
Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Verfahren soll Anhang 1 neu erlassen und künftig in zwei Spalten gegliedert werden:
- Spalte 1: Tatbestände, die eine UVP-Pflicht auslösen, sowie spezifische Änderungstatbestände;
- Spalte 2: Tatbestände, die in besonders schutzwürdigen Gebieten einer Einzelfallprüfung unterliegen.
Anhang 2 soll unverändert bleiben.
Eigener UVP-Tatbestand für Rechenzentren
Nach erhöhter Rechtsunsicherheit in den letzten Monaten soll nunmehr klargestellt werden, dass die Neuerrichtung von Rechenzentren UVP-pflichtig sein kann. In Anhang 1 sollen daher folgende UVP-Tatbestände eingefügt werden:
- Z 19 lit. a: Rechenzentren mit einer installierten Anschlussleistung von mindestens 100 MW;
- Z 19 lit. b: Rechenzentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer installierten Anschlussleistung von mindestens 50 MW.
Umweltverträglichkeitsgutachten
Künftig soll die Behörde im konzentrierten Genehmigungsverfahren ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellen.
Die bisherigen differenzierenden Sonderregelungen zum Umweltverträglichkeitsgutachten und zur zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen sollen daher entfallen.
Abnahmeprüfung und Nachkontrolle
Das System der Abnahmeprüfung und Nachkontrolle soll neu geregelt werden:
- Findet keine Abnahmeprüfung statt, soll eine Nachkontrolle zwingend durchzuführen sein.
- Wurde eine Abnahmeprüfung vorgenommen, soll die Behörde nach ihrem Ermessen eine Nachkontrolle anordnen können.
Neuregelung der Kumulierungsbestimmungen
Die allgemeinen Kumulierungsbestimmungen sollen durch eine vereinfachte Regelung ersetzt werden, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu reduzieren. Die Neuregelung stützt sich auf Erwägungsgrund 10 der UVP-Richtlinie sowie die EuGH-Entscheidungen Kraaijeveld (C-72/95) und Aiello (C-156/07). Ergänzend ist eine Regelung zum Missbrauchsschutz vorgesehen.
Neuregelung der Änderungsvorhaben
Die UVP-Tatbestände für Änderungsvorhaben sollen entsprechend der UVP-Richtlinie neu geregelt werden. Eine Einzelfallprüfung soll künftig grundsätzlich erst bei einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 2 festgelegten Schwellenwerts beziehungsweise – sofern dort kein Schwellenwert vorgesehen ist – von mindestens 100 % der bisher genehmigten Kapazität erforderlich sein.
Bei immissionsneutralen oder nur geringfügig belastenderen Änderungen wird gesetzlich vermutet, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Maßgeblich ist der gesamte genehmigte Anlagenbestand, unabhängig davon, ob er bereits errichtet wurde. Die zusätzlichen Umweltauswirkungen sollen im Rahmen einer Grobprüfung gesamthaft beurteilt werden.
Eine UVP soll zudem entfallen, wenn bereits in einer vorgelagerten Strategischen Umweltprüfung (SUP) festgestellt wurde, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Digitalisierung von Kundmachung und Zustellung
Für innerstaatliche und grenzüberschreitende UVP-Verfahren sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Nutzung des RIS als zentrale elektronische Kundmachungsplattform,
- Zustellung durch Edikt sowie
- Verankerung der Teilnahme von Umweltorganisationen an der elektronischen Zustellung.
Weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
Die Reform umfasst darüber hinaus folgende Maßnahmen:
- Vorgaben zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Energiewendevorhaben,
- Einführung weiterer Instrumente zur Verfahrensstrukturierung,
- Lockerung der Verhandlungspflicht für die Behörde,
- stärkere Verschränkung von Vor- und Genehmigungsverfahren außerhalb von Energiewendevorhaben,
- Einführung einer Vorentscheidung, in der einzelne Genehmigungstatbestände bereits vorab geprüft werden, ohne bereits die gesamte Umweltverträglichkeitserklärung und alle für das eigentliche Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen ausarbeiten zu müssen
- Möglichkeit für Projektwerbende, Rahmenangaben einzureichen, sowie
- Einführung eines flexiblen Systems für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen.
Aufschiebende Wirkung bei „Blankobeschwerden“
Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung bei sogenannten „Blankobeschwerden“ auszuschließen, soll auf alle Vorhaben von hohem öffentlichen Interesse ausgeweitet werden.
Haftungserleichterung für Amtssachverständige
Im Feststellungsverfahren soll eine Haftungserleichterung für Amtssachverständige eingeführt werden.
Legt die Projektwerberin oder der Projektwerber Unterlagen vor, die von befugten Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechnikern beziehungsweise von technischen Büros im Rahmen ihrer Befugnisse erstellt wurden, soll die Beurteilung durch Amtssachverständige keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten.
Die Haftung der Erstellerinnen und Ersteller der Unterlagen gegenüber Dritten soll davon unberührt bleiben.
Ausblick
Die geplante Reform zielt auf eine Vereinheitlichung, Digitalisierung und Beschleunigung der UVP-Verfahren. Zu den zentralen Änderungen zählen das einheitliche Standardverfahren, die Neufassung von Anhang 1, das vollkonzentrierte Verfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken sowie die Neuregelung von Kumulation, Abnahmeprüfung und Nachkontrolle.
Die konkrete rechtliche Wirkung der einzelnen Maßnahmen hängt von der endgültigen Fassung und dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen ab. Die Stellungnahmefrist läuft bis 1.11.2026. Stellungnahmen können hier eingebracht werden: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Änderung (138/ME) | Parlament Österreich
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