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Legal Update: EABG – Neue Ära für Genehmigungen von Erneuerbare-Energien-Projekten
26. Juni 2026
Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) hat der österreichische Gesetzgeber einen weiteren zentralen Baustein für die Energiewende geschaffen. Ziel ist eine deutliche Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien – ein entscheidender Hebel zur Erreichung der Ausbauziele aus RED III und dem EAG.
Ausgangslage: Fragmentierte Verfahren als Engpass
Bislang waren Projektentwickler mit einem komplexen Geflecht an Genehmigungsverfahren konfrontiert. Projekte wie Windparks, Photovoltaikanlagen oder Stromleitungen mussten parallel durch mehrere Verfahren nach unterschiedlichen Materiengesetzen (z. B. Elektrizitäts-, Wasser-, Bau- und Naturschutzrecht).
Typische Probleme:
- Zersplitterte Zuständigkeiten (Bund, Länder, Gemeinden)
- Mehrfachprüfungen identischer Sachverhalte
- Fehlende Koordination zwischen Behörden
- Unterschiedliche Verfahrensdauer, mehrere Genehmigungsbescheide mit unterschiedlichen Fristen und teilweise widersprüchlichen Auflagen
Genehmigungsverfahren erstreckten sich daher häufig über mehrere Jahre und stellten damit einen wesentlichen Engpass für den Ausbau erneuerbarer Energien dar.
Kerninstrumente des EABG
Das EABG begegnet diesen Herausforderungen durch eine Reihe struktureller Reformmaßnahmen.
a. One-Stop-Shop-Prinzip
Ein zentraler Paradigmenwechsel:
- „Ein Verfahren – eine Behörde – ein Bescheid“ durch
- Bündelung bislang getrennter Genehmigungsprozesse (Vollkonzentration)
Das EABG findet Anwendung auf Energie aus erneuerbaren Quellen. Dazu zählen insbesondere Wind- und Sonnenenergie (einschließlich Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Salzgradient- und Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und sonstigem erneuerbaren Gas.
Das heißt, dass nunmehr erstmals auch Energieprojekte unterhalb der UVP-Schwelle (z. B. Windparks bis 30 MW) oder außerhalb des Anwendungsbereichs des UVP-G (z. B. PV, Wärmepumpen) in den Vorzug eines vollkonzentrierten Verfahrens kommen können.
b. Grobprüfung in Beschleunigungsgebieten
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie durch die Bundesländer wird im EABG durch die Durchführung einer Grobprüfung ergänzt. Bei diesen Beschleunigungsgebieten handelt es sich um vorab geprüfte Flächen mit geringem Konfliktpotenzial bzw. besonderer Eignung für erneuerbare Energieprojekte.
Liegt ein Projekt in einem solchen Beschleunigungsgebiet, profitieren Vorhaben vom Entfall etwa der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) sowie der Verpflichtung zur Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen. Dies ist besonders relevant für Windkraft- und Photovoltaikprojekte.
Die Ausweisung dieser Gebiete liegt jedoch bei den Bundesländern – deren Umsetzungsstand ist derzeit unterschiedlich.
c. Vorrang erneuerbarer Energieprojekte
Im EABG wird ausdrücklich klargestellt, dass erneuerbare Energieprojekte im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Dies ist dann relevant, wenn nach einem im EABG-Verfahren mitanzuwendenden Gesetz eine Interessenabwägung durchzuführen ist, z. B. hinsichtlich des Landschaftsbildes.
d. Struktur der Genehmigungsverfahren
Das EABG führt ab 1.1.2027 ein vollkonzentriertes Verfahren ein, vergleichbar mit bekannten Regimen (z. B. UVP-G):
- Zuständigkeit in der Regel beim Landeshauptmann
- „Mitanwendung“ der entsprechenden Materiengesetze, z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Baurecht, Forstrecht
- Öffentliche Auflage des Genehmigungsvertrags auf elektronischer Amtstafel des RIS
- Besondere Fristen für Einwendungen und Vorbringen in mündlicher Verhandlung
- Strukturierte Verfahrensführung
- Übernahme bewährter Instrumente aus UVP-G, WRG und GewO (z. B. Betrieb vor Rechtskraft der Genehmigung, befristetes Fortbetriebsrecht im Fall der Aufhebung der Genehmigung, stille Dienstbarkeit)
- Einführung einer zentralen Anlaufstelle inklusive Verfahrenshandbuch
e. Ausbauziele und föderale Verantwortung
Die EAG-Ausbauziele werden auf die einzelnen Bundesländer verteilt, wobei ab dem Jahr 2028 regelmäßige Berichtspflichten bestehen und ein abschließender Bericht bis 2030 vorzulegen ist.
Es sind Maßnahmen für den Fall der Nichterfüllung vorzusehen. Im Extremfall kann es jedoch zu einem Zuständigkeitsübergang auf den Bund gemäß Art. 23d B-VG kommen, sofern eine Verletzung von EU-Recht durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt wird. Die praktische Durchsetzung dieser Mechanismen bleibt derzeit offen.
f. Energiewendebeteiligung für Gemeinden
Die neue Energiewendebeteiligung der Gemeinden beruht auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern, Entgelte im Zusammenhang mit der Errichtung einer PV- oder Windkraftanlage im Gemeindegebiet zu erhalten.
Dies in Fällen der Widmung und widmungsgemäßen Verwendung von Grundstücksflächen sowie der Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke.
Fazit und Praxishinweise für Projektentwickler und Gemeinden
Das EABG stellt einen systemischen Reformansatz dar, um das zentrale Nadelöhr der Energiewende – lange Genehmigungsverfahren – zu adressieren.
Ob die ambitionierten Ziele erreicht werden, hängt maßgeblich von der praktischen Umsetzung, der Koordination zwischen Bund und Ländern sowie dem parallelen Ausbau der Netzinfrastruktur ab.
Projektwerber sollten sich bereits jetzt vorbereiten:
- Projekt-Pipeline analysieren (Timing: Einreichung vor oder nach Inkrafttreten der neuen Genehmigungsverfahren am 1.1.2027)
- (Zukünftige) Beschleunigungsgebiete prüfen
- Verfahrensstrategie frühzeitig festlegen
- Neue Chancen für kleinere und standardisierte Projekte (z. B. PV) nutzen
Auch Gemeinden sollten sich frühzeitig positionieren und die Nutzung der neuen Energiewendebeteiligung gemäß § 58 EABG prüfen, dabei insbesondere
- strategische Planung von Widmungen für erneuerbare Energieprojekte vorantreiben,
- Verfügbarkeit und Nutzung gemeindeeigener Flächen evaluieren,
- frühzeitige Abstimmung mit Projektwerbern zur optimalen Standortentwicklung suchen.
Eine proaktive Planung auf allen Ebenen wird entscheidend dafür sein, die neuen Möglichkeiten des EABG effektiv zu nutzen.
Wir unterstützen Sie gerne bei
- der strategischen Einordnung Ihrer Projekte im neuen Rechtsrahmen,
- der Auswahl und Optimierung von Genehmigungsstrategien,
- der Prüfung von (zukünftigen) Beschleunigungsgebieten
- sowie bei der rechtlichen Begleitung von Genehmigungsverfahren nach dem EABG.
Auch Gemeinden beraten wir umfassend, insbesondere
- bei der rechtssicheren Ausgestaltung der Energiewendebeteiligung,
- bei der strategischen Flächenwidmung und Standortentwicklung
- sowie bei Verhandlungen und Vereinbarungen mit Projektwerbern.
Unsere Expert:innen im Energie- und Umweltrecht verfügen über umfassende Erfahrung in komplexen Genehmigungsverfahren und begleiten Sie von der Projektkonzeption bis zur erfolgreichen Umsetzung.
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Bei nationalen und grenzüberschreitenden Umgründungen unterstützen wir Sie umfassend und bieten durch unsere enge Kooperation mit den Bereichen Tax und Advisory eine ganzheitliche Beratungsleistung.
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