Die Entwicklung des strengen österreichischen Kapitalerhaltungsrechts stellt die (internationale) Konzernpraxis vor erhebliche Herausforderungen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Phasen sind Fragen der Kapitalerhaltung relevanter denn je: Insolvenzverwalter:innen prüfen in der internationalen Konzernwelt weit verbreitete Finanzierungsstrukturen akribisch auf deren Vereinbarkeit mit den österreichischen Kapitalerhaltungsvorschriften. Im Fall (vermeintlicher) Unvereinbarkeiten werden Forderungen gegen solvente Einheiten erhoben. Wo bei den Gesellschafter:innen nichts mehr zu holen ist, haften Geschäftsführer:innen persönlich.

Der Oberste Gerichtshof hat mit der Entscheidung zu 6 Ob 233/24v die Spielregeln für Konzernfinanzierungen neuerlich verschärft. Wir zeigen, was Geschäftsführer:innen und Konzernverantwortliche jetzt wissen müssen.

Facts – Worum ging es

13 Jahre nach der Insolvenz beschäftigt der Fall Alpine die Gerichte immer noch. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein von der ehemaligen Geschäftsführung der ALPINE Bau GmbH angestoßenes Konstrukt aus konzerninternen Factoring- und Darlehensvereinbarungen, die darauf abzielten, die Bilanzkennzahlen der Gesellschaft zu optimieren, um günstigere Finanzierungskonditionen bei Banken zu erlangen (Window-Dressing).

Die Entscheidung enthält über den konkreten Fall hinaus relevante Aussagen zu den erforderlichen Rahmenbedingungen von konzerninternen Finanzierungen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Rechtssätze der Entscheidung sich wieder verselbständigen werden – und damit allgemeine Gültigkeit für die Konzernpraxis entfalten werden. Diese Vorgaben der Einzelfallentscheidung treffen dann sämtliche österreichische Gesellschaften, die in Finanzierungs- sowie Cash-Pooling-Strukturen in erwartbarerweise (bloß) als Kreditgebende auftreten – eine durchaus geläufige Konstellation.

Kernaussagen und Key Takeaways für die Praxis – Höhere Zinshürden
für konzerninterne Darlehen und Cash-Pooling-Systeme:

 

    • Der OGH sah in der Gewährung eines Darlehens der österreichischen Gesellschaft an eine Konzerngesellschaft unter anderem deshalb einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, weil der vereinbarte Zinssatz zu niedrig war. Einerseits genügte der Vergleich mit den von der Kreditgeberin bei einer Bank erzielbaren Sparzinsen (der vereinbarte Darlehenszinssatz war höher als die für die Bankveranlagung durch die österreichische GmbH erzielbaren Sparzinsen) nicht, weil die Zinsen nach Ansicht des OGH das Kreditgeberrisiko nicht ausreichend abbildeten. Andererseits war auch die von den Vorinstanzen angenommene Marktüblichkeit im Vergleich zum Dreimonats-EURIBOR laut OGH nicht maßgeblich, weil eine Kreditaufnahme bei einer Bank für den Konzern mit höheren Zinsen verbunden gewesen wäre. Denkt man diese Begründung konsequent zu Ende, müssen die Zinsen konzerninterner Darlehen, die von österreichischen Gesellschaften gewährt werden, stets über jenem Zinsniveau liegen, das der Konzern bei einer externen Bankfinanzierung zu zahlen hätte.
    • Die Bezugnahme auf einen Bankzinssatz scheint in dieser Allgemeinheit allerdings verkürzt: Eine Investition ist dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn Risiko und Ertrag in einem entsprechenden Verhältnis stehen. Die Zinsen sind in der gegenständlichen (Vergleichs-)Konstellation nur eine Komponente der Ertragsseite. Unberücksichtigt bleiben insbesondere die Kosten. Zu vergleichen wären also bei richtiger Betrachtungsweise (im Rahmen eines Drittvergleichs) die von Banken unter Berücksichtigung der eigenen – investitionsspezifischen wie allgemeinen – Kosten angebotenen Zinsen mit den konzernintern vereinbarten Zinsen unter Beachtung allenfalls deutlich niedrigerer (typischerweise bloß investitionsspezifischer) Kosten. Erst die so ermittelten Margen geben Auskunft über die Drittvergleichsfähigkeit des Risiko-Ertrags-Verhältnisses.
    • Zudem bleibt unklar, wieso im konkreten Fall eine vom Drittvergleich unabhängige betriebliche Rechtfertigung nicht vorliegen sollte. Gerade in wirtschaftlich angespannten Situationen kann das Stehenlassen von Cash-Pooling-Forderungen das Überleben für den Gesamtkonzern relevanter Einheiten sichern – und damit auch für die österreichische Einheit von existenzieller Bedeutung sein.
    • Folgt man dem OGH dennoch, dürfen österreichische Einheiten dem Cash-Pool nicht als (erwartbar) reine Kreditgeber:innen angehören. Der Sinn des Cash-Poolings liegt ja gerade darin, die Finanzierungskosten gesamthaft zu reduzieren. Ist der österreichischen Einheit nun aber – unter Berücksichtigung des vom OGH erwähnten Klumpenrisikos – mehr an Zinsen zu zahlen als einer externen Bank, widerspräche die Einbindung der Grundidee des Cash-Poolings. Die Konsequenz ist Trapped Cash in österreichischen Gesellschaften. Daraus resultierende Standortnachteile können nicht ausgeschlossen werden.
    • Eine abschließende Bemerkung: Die Entwicklung eines immer gläubigerfreundlicheren Kapitalerhaltungsrechts steht in klarem Wertungswiderspruch zum überaus gesellschafterfreundlichen Insolvenzrecht in Österreich. Korrekturen sind aber weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung zu erwarten.

Fazit

Das Erkenntnis 6 Ob 233/24v ist zwar keine Revolution, bewirkt aber eine massive Verschärfung für konzerninterne Finanzierungen und Cash-Pooling-Systeme. Vor diesem Hintergrund sollten Konzerne (einmal mehr) ihre Finanzierungsstrukturen auf die aktuelle Judikatur abklopfen, um (Compliance-)Risiken zu minimieren.

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