Das Homeoffice ist mit der Corona-Pandemie gekommen, um zu bleiben. Viele Arbeitgeber:innen möchten aber noch einen Schritt weitergehen und ihren Arbeitnehmer:innen noch mehr Flexibilität in Bezug auf den Arbeitsort ermöglichen – unter anderem in Form von Workation.

Workation setzt sich aus „Work“ (Arbeit) und „Vacation“ (Urlaub) zusammen und ermöglicht Arbeitnehmer:innen die Verbindung von Arbeit und Reisen.

Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Begriff Workation nicht definiert. Workation liegt zB dann vor, wenn ein:e Arbeitnehmer:in für eine Woche nach Griechenland reist und dort in seiner:ihrer Ferienwohnung Arbeitsleistungen erbringt oder eine Dienstreise ein paar Tage verlängert, um dort von seinem:ihrem Hotel aus zu arbeiten. Workation kennzeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass die Reise auf Initiative des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erfolgt.

Workation bringt für Arbeitnehmer:innen viele Vorteile – es ermöglicht das Verreisen und einen Ortswechsel, ohne das Urlaubs- oder Zeitausgleichskonto anzutasten. Arbeitnehmer:innen haben jedoch keinen Anspruch auf Workation – dies ist vielmehr Vereinbarungssache mit dem:der Arbeitgeber:in. Aus Perspektive der Unternehmen ist ua zu berücksichtigen, dass Workation zahlreiche rechtliche Fragestellungen aufwirft.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt, dass Workation zu keiner Änderung des anwendbaren Rechts führt. Unterliegt ein Arbeitsverhältnis also grundsätzlich österreichischem Arbeitsrecht, dann gilt dies auch für die Dauer einer Workation-Reise. Zusätzlich sind aber gewisse arbeitsrechtliche Normen (sogenannte „Eingriffsnormen“) des Gastlandes zu beachten. Typischerweise sind dies Höchstarbeitszeitregelungen oder Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzes.

Darüber hinaus ist zB zu berücksichtigen, ob der:die Arbeitnehmer:in in dem jeweiligen Gastland ein Visum, eine Beschäftigungsbewilligung oder ähnliches benötigt. Workation wirft zudem auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die es vorab zu klären und zu regeln gilt. Unter Umständen kann es notwendig und sinnvoll sein, für zusätzlichen Versicherungsschutz bei Unfällen und Krankheit zu sorgen.

Um im Unternehmen Workation zu ermöglichen und einen geordneten Rahmen zu geben, empfehlen wir das Festlegen von Spielregeln zB im Rahmen einer Richtlinie. Darin ist etwa festzuhalten, wie viele Workation-Arbeitstage im Jahr erlaubt sind, in welchen Ländern Workation überhaupt zulässig sein soll und was in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Datensicherheit während Workation zu beachten ist. Eine solche Richtlinie kann dann als Grundlage für einzelne Workation-Vereinbarungen dienen und bringt somit einheitliche Rahmenbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer:innen.

Sehr gerne beraten wir Sie – gemeinsam mit unseren Kolleg:innen von KPMG Tax und dem weltweiten KPMG Netzwerk – zu sämtlichen rechtlichen, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Themen rund um Workation und unterstützen Sie beim Aufsetzen einer Workation-Richtlinie.

ANSPRECHPARTNERINNEN

 

Elisabeth Wasinger

Elisabeth Wasinger

Lisa Jobst

Lisa Jobst