1. Allgemeines

Am 6. Juli 2021 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung über die Etablierung und Vereinheitlichung von Anforderungen an sog. Green Bonds vorgelegt. Nunmehr fast 3 Jahre später, am 28. Februar 2023, haben der EU-Rat und das EU-Parlament eine vorläufige Einigung über eine Verordnung betreffend European Green Bonds erzielt. Ein formeller Beschluss steht noch aus, der adaptierte Verordnungstext wurde auch noch nicht veröffentlicht.[1] Die EU beabsichtigt, im Rahmen ihres sog. „Green New Deals“ und den dazugehörigen europäischen Gesetzgebungsakten, finanzielle Ressourcen hin zu nachhaltigen Investments zu leiten. Anleihen spielen dabei eine bedeutende Rolle für die Finanzierung von Unternehmen und Projekten.

2. Wesentliche Inhalte

European Green Bonds sollen eine freiwillige Klassifizierung von Anleihen darstellen, die gewisse vorgegebene Standards erfüllen. Dabei gelten diese Standards nicht für alle Anleihen, sondern nur für jene, die die Bezeichnung „European Green Bond“ oder EuBG führen möchten.

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Einstufung als European Green Bond erfüllt sein:

  • Sämtliche Geldmittel, die durch die Ausgabe von European Green Bonds gesammelt werden, sollen ausschließlich in Projekte fließen, die der EU-Taxonomie entsprechen. Sofern die zu finanzierende Aktivität nicht von der EU-Taxonomie gedeckt ist, kann eine „Flexibilitätsreserve“ von 15 % des gesammelten Geldes in andere Aktivitäten investiert werden, die allerdings den Zielen der EU-Taxonomie nicht widersprechen dürfen.
  • Emittenten von Anleihen, die als European Green Bonds bezeichnet werden, müssen über die Mittelverwendung und die Auswirkungen der Mittelverwendung auf die Umwelt berichten. Im Kommissionsvorschlag für eine Green Bond-VO war vorgesehen, dass der Emittent den Bericht über die Mittelverwendung von einem externen Bewerter überprüfen lässt. Externe Bewerter werden sich demnach vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA zu registrieren haben. Der Verordnungsentwurf sieht auch umfangreiche Bestimmungen zur internen Organisation und Geschäftsführung der externen Bewerter vor. Die externe Prüfung des Berichts wird in der aktuellen Pressemitteilung des Rats nicht ausdrücklich erwähnt, wobei nicht klar ist, ob das Thema im Rahmen einer selektiven Berichterstattung ausgespart wurde, oder ob die externe Bewertung aus dem Entwurf gestrichen wurde.
  • Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Bezeichnung als European Green Bond erfüllt sind. Zuständig sind die Aufsichtsbehörden, die nach der Prospekt-VO[2] zuständig sind. In Österreich ist das die FMA.

Sobald der adaptierte Verordnungstext am Tisch liegt, wird man erkennen können, welche Änderungen zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag eingearbeitet wurden. Klar ist aber bereits jetzt, dass die Verordnung Emittenten bei der Ausarbeitung ihrer Anleihebedingungen und bei der Ausgestaltung ihrer internen Governance maßgeblich beeinflussen wird. Etablierte Standardanleihebedingungen werden sich an den geänderten Anforderungen orientieren müssen, um als Green Bonds gehandelt werden zu können. In Bezug auf die Mittelverwendung entstehen neue externe Prüf- und Reportingverpflichtungen.

ANSPRECHPARTNER

Dieter Buchberger

Dieter Buchberger

 

Georg Wimmer

Georg Wimmer