Konkretisierung der Sorgfaltspflichten für Online-Sportwettenanbieter und zur Rückforderung von Online-Sportwettverlusten

Die – insbesondere für Sportwettenanbieter – richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshof („OGH“) bringt neue Erkenntnisse zur Anwendbarkeit der jeweiligen Landesgesetze auf ausländische Online Sportwettenanbieter, sowie im Hinblick auf die Verpflichtung von Sportwettenanbietern zur Rückabwicklung von Sportwettenverträgen mit spielsüchtigen Personen.

1. Keine Anwendbarkeit der betreffenden Landesgesetze auf ausländische Online Sportwettenanbieter

Im Urteil zu 1 Ob 176/22x vom 27. Jänner 2023 verneint der OGH die Anwendbarkeit des Steiermärkischen Wettengesetzes („StWttG„) auf ausländische Online Sportwettenanbieter und damit auch die Anwendbarkeit der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Bestimmungen, die parallel zu § 25 Glücksspielgesetz bestimmte Schutz- und Sorgfaltspflichten von Sportwettenanbietern gegenüber Kund:innen regeln. Der OGH urteilt dazu: „Das Steiermärkische Wettengesetz 2018 regelt nur das Anbieten, den Abschluss und die Vermittlung von Wetten und die Vermittlung von Wettkunden durch ein im Landesgebiet gesetztes Verhalten des Wettunternehmers. Sportwetten, die ein Wettunternehmer von einem Standort außerhalb des Landesgebiets über das Internet anbietet, sind davon nicht erfasst.“ Somit werden Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland gegenüber ihren Kund:innen von den bundesländerspezifisch normierten Schutz- und Sorgfaltspflichten ausgenommen.

2. Spielsucht allein begründet keine Rückabwicklungspflicht für Sportwettenanbieter

Aus der Entscheidung des OGH geht weiters hervor, dass das Vorliegen einer Spielsucht keine Nichtigkeit von Sportwettenverträgen begründet. Die Rechtsordnung erlegt im Allgemeinen Vertragspartnern von Spielsüchtigen keine Pflicht auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Eine Rückabwicklung von Sportwettenverträgen und sohin eine Rückzahlung von Wettverlusten hat erst dann zu erfolgen, wenn mit der Spielsucht eine (zumindest partielle) Geschäftsunfähigkeit einhergeht.

ANSPRECHPARTNERIN

Hannah Kercz