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Neuer Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige „Grenzgänger“
14. November 2025
Drittstaatsangehörige Grenzgänger haben ab 1. Dezember 2025 die Möglichkeit, den neu geschaffenen Aufenthaltstitel für „Grenzgänger“ zu beantragen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zum Aufenthalt und zur Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber im Inland.
Allgemeines zum neuen Aufenthaltstitel
Aus Sicht des Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechts konnten drittstaatsangehörige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in Österreich im Rahmen eines direkten Arbeitsverhältnisses zum österreichischen Arbeitgeber bislang nur „remote“ in ihrem ausländischen Homeoffice tätig werden. Eine solche Konstellation brachte aber rechtliche Implikationen (aufenthalts-, arbeits- sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte) mit sich. Der neue Aufenthaltstitel für Grenzgänger erlaubt Arbeitgebern erstmals, drittstaatsangehörige Arbeitnehmer ohne österreichischen Wohnsitz rechtssicher im Inland zu beschäftigen. Der Aufenthaltstitel für Grenzgänger stellt – wie z. B. auch die Rot-Weiß-Rot-Karte oder die Blaue Karte EU – einen kombinierten Aufenthalts- und Beschäftigungstitel dar. Anders als bei anderen Aufenthaltstiteln ist jedoch ein Wohnsitz des Arbeitnehmers in Österreich keine Voraussetzung für die Ausstellung dieses Titels.
Die Verleihung des Titels ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Zur Eigenschaft als Grenzgänger
Als Grenzgänger gelten Personen, die in einem Nachbarstaat von Österreich einen Wohnsitz haben, an den sie regelmäßig zurückkehren und die in einem unmittelbar an diesen Nachbarstaat angrenzenden politischen Bezirk in Österreich (oder in den Freistädten Eisenstadt und Rust) einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels „Grenzgänger“
Die wesentlichen Voraussetzungen sind, dass (i) eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet Österreich aufgenommen werden soll und (ii) der Antragsteller bereits über einen Daueraufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in einem österreichischen Nachbarstaat verfügt. Zudem ist (iii) eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erforderlich, die bestätigt, dass (a) keine andere Ersatzarbeitskraft für die zu besetzende Stelle geeignet ist und (b) die sonstigen Voraussetzungen für die Beschäftigung erfüllt sind.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird der Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr ausgestellt. Sieht der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer vor, wird der Aufenthaltstitel nur für diese kürzere Frist, mindestens jedoch für sechs Monate, ausgestellt.
Inkrafttreten und Antragstellung
Die Regelung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Anträge können daher ab 1. Dezember 2025 gestellt werden. Eine Inlandsantragstellung durch den österreichischen Arbeitgeber ist möglich.
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