Wesentliche Erleichterungen bei der Einstellung von ausländischen Fachkräften

Mit 1. Oktober 2022 wurden wesentliche Änderungen für die Einstellung von ausländischen Fachkräften wirksam, die für den Hiring-Prozess von Bedeutung sind.

(Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BGBl I 106/2022).

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über einige der wesentlichsten Neuerungen:

1. Änderungen bei der Blauen Karte EU

Senkung der Mindestgehaltsvoraussetzungen

Für die Erteilung der Blauen Karte EU („Blaue Karte“) reicht nunmehr ein Bruttojahresgehalt in Höhe von EUR 44.395 aus (anstatt wie bisher EUR 66.593). Hier wurde, vereinfacht gesagt, eine Angleichung an das durchschnittliche Bruttojahresgehalt von Vollzeitbeschäftigten in Österreich verankert. Bislang musste für die Blaue Karte das 1,5-fache des Durchschnittsgehalts ins Verdienen gebracht werden.

Kein Studienabschluss als Voraussetzung für IKT-Fachkräfte

Zu einer Vereinfachung kommt es auch für bestimmte Fachkräfte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (kurz IKT). Der grundsätzlich für die Blaue Karte erforderliche Nachweis eines Hochschulabschlusses mit dreijähriger Mindestdauer muss für diese Fachkräfte nicht erbracht werden, wenn eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, deren Niveau vergleichbar mit einem Abschluss ist und diese Kenntnisse in den sieben Jahren vor Antragstellung erworben wurden.

Keine Entsende-/Beschäftigungsbewilligung bei Blauer Karte von anderem EU-Staat

Ausländer:innen, die eine gültige Blaue Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates innehaben, können seit der Novelle für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen gewisse geschäftliche Tätigkeiten (etwa für Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, interne oder externe Geschäftssitzungen etc) in Österreich ausüben, ohne dass hierfür eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist.

2. Änderungen bei der Rot-Weiß-Rot-Karte

Senkung der Mindestgehaltsvoraussetzungen

Auch beim Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte („RWR-Karte“) für sonstige Schlüsselkräfte wurde das für die Erteilung erforderliche Bruttomonatsmindestgehalt für über 30-Jährige von EUR 3.402 auf EUR 2.835 und somit auf ein Jahresgehalt von EUR 39.690 (von bisher jährlich EUR 47.628) gesenkt.

Vereinfachung des Punktesystems

Dem Aufenthaltstitel RWR-Karte liegt ein kriteriengeleitetes Modell zugrunde, wobei für die unterschiedlichen Arten von RWR-Karten (Mangelberufe, Sonstige Schlüsselkräfte, Hochqualifizierte etc) verschiedene Punktesysteme bestehen. Um den Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen die Bewerber:innen unter anderem anhand gewisser Kriterien (zB für Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse) eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erreichen.

Im Zusammenhang mit diesen Punktesystemen kommt es durch die Novelle zu wesentlichen Vereinfachungen, sodass die erforderliche Mindestpunktzahl leichter erreicht werden kann. Im Folgenden haben wir die bedeutendsten Änderungen für die praxisrelevantesten Arten von RWR-Karten, nämlich für die RWR-Karte Mangelberufe sowie für die RWR-Karte für Sonstige Schlüsselkräfte, tabellarisch dargestellt:

Neuerung Mangelberufe Sonstige

Schlüsselkräfte

Vergabe von Punkten für halbjährige Berufserfahrung

+

+

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern vorherrschende Unternehmenssprache Englisch

+

+

Aufwertung der Punkte für Berufsausbildung im Mangelberuf

+

Punktevergabe auch für nicht ausbildungs-adäquate Berufserfahrung

+

Punktevergabe für das Alter auch bis 50-Jährige

+

 

3. Änderungen bei Beschäftigungsbewilligungen

Projektmitarbeiter:innen – Kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Spezialist:innen

Mit der Novelle neu eingeführt wurde eine Vereinfachung für sogenannte „Projektmitarbeiter:innen“. Hiermit können Ausländer:innen, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden sollen und Spezialist:innen iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind, für Projekte vorübergehend beschäftigt werden. Bei Erfüllen der Voraussetzungen ist den Projektmitarbeiter:innen eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projektes zu erteilen.

4. Sonstige Änderungen

Inlandsbeantragung für Familienangehörige zulässig

Ein Antrag für Familienangehörige von gewissen Aufenthaltstiteln (wie etwa RWR-Karte oder Blaue Karte) kann seit Oktober im Inland gestellt werden. Vor der Änderung galt für diese grundsätzlich, dass die Antragstellung im Ausland zu erfolgen hatte.

Zusätzlich zu den oben angeführten Änderungen führt die Novelle unter anderem zu wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften, Stammmitarbeiter:innen, Hochqualifizierten, Sprachdiplomen, Entsendungen, Überlassungen und Unternehmenstransfers. Eine vollumfassende Darstellung sämtlicher Änderungen würde jedoch den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Sämtliche oben angeführten Gehaltswerte beziehen sich auf das Jahr 2022.

Fazit

Die Novelle ist ein sinnvoller und notwendiger Baustein, dem Fachkräftemangel in Österreich zu begegnen. Die entsprechenden Verfahren zum Erhalt von Aufenthaltstiteln bleiben dennoch komplex. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn wir Sie mit Know-how und Praxiserfahrung bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte unterstützen können.

ANSPRECHPARTNERINNEN

Elisabeth Wasinger

Wasinger Elisabeth

Jobst Lisa