Die Kryptowährung Bitcoin hat in den letzten 12 Monaten einen rasanten Kursanstieg verzeichnen können und sich seither ungefähr verdreifacht. Als ein maßgeblicher Grund hierfür wird die Zulassung von sog. Bitcoin Spot ETFs in den USA gesehen, die es institutionellen Investoren ermöglichen sollen, ein Bitcoin-Exposure aufzubauen, ohne Bitcoins direkt halten zu müssen. Der direkte Erwerb von Kryptowerten erfordert oftmals technisches Wissen. Exchange Traded Funds, die ihrerseits ihr gesamtes Vermögen in Bitcoins halten, ermöglichen es, statt einer Kryptowährung Fondsanteile zu erwerben und dies statt auf einer als „schwindelig“ empfundenen Kryptobörse an einem geregelten Markt zu tun. Es wird vermutet, dass durch diese niedrigere Einstiegshürde aktuell (erstmals) große Mengen institutioneller Gelder in Bitcoins fließen und den Kurs dadurch in die Höhe treiben. Die Bezeichnung „Spot“ bedeutet dabei, dass der Fonds tatsächlich Bitcoins erwirbt und deren Kurs nicht bloß mittels Derivaten nachbildet.

Doch was bedeutet die Zulassung von Bitcoin ETFs in den USA für österreichische Fonds? Dürfen östrreichische Fonds nun auch in Bitcoins investieren?

1. OGAW

1.1. Problem: Strenge Veranlagungsbestimmungen; Bitcoin davon nicht erfasst

Publikumsfonds sind typischerweise als Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere („OGAW“) organisiert. OGAW dürfen grundsätzlich an alle Anlegerkategorien vertrieben werden. Im Gegenzug sind jedoch die Vermögenswerte, in die ein OGAW investieren darf, beschränkt.

So dürfen OGAW ausschließlich in folgende Vermögenswerte investieren:

  • Wertpapiere,
  • Geldmarktinstrumente,
  • Anteile an anderen OGAW,
  • Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquide Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
  • Sichteinlagen oder kündbare Einlagen und
  • Derivate.

Die Zulässigkeit eines Investments in diese einzelnen Vermögenswerte hängt von weiteren Faktoren ab, die vom InvFG im Einzelnen vorgegeben werden.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Bitcoin und vergleichbare Kryptowährungen unter keine der für OGAW zulässigen Assetkategorien fallen. Es handelt sich bei Kryptowährungen i. d. R. um keine Aktien, Schuldverschreibungen oder vergleichbare Wertpapiere oder Schuldtitel, somit um keine Wertpapiere i. S. d. § 69 InvFG. Ebensowenig handelt es sich bei Kryptowährungen um Geldmarktinstrumente (§ 70 InvFG), Anteile eines OGAW oder OGA (§ 71 InvFG), Sichteinlagen oder kündbare Einlagen (§ 72 InvFG) und Derivate (§ 73 InvFG). Es ist hierbei zu beachten, dass

diese Begriffe vom InvFG teilweise anders definiert werden als in anderen, verwandten Regelungsregimen (z. B. MiFID II).

Ein direktes Investment eines OGAW in Bitcoins ist aufgrund der Veranlagungsvorschriften des InvFG daher nicht möglich.

1.2. Kann ein OGAW in US Bitcoin Spot ETFs investieren?

Durch die nun in den USA zugelassenen Bitcoin Spot ETFs stellt sich die Frage, ob OGAW über Anteile an solchen Bitcoin Spot ETFs indirekt in Bitcoins investieren können.

Grundsätzlich ist gem. § 67 Abs. 1 Z 3 InvFG der Erwerb von Anteilen an anderen OGAW und OGA zulässig. Ein in den USA zugelassener Fonds ist kein OGAW i. S. d. § 71 InvFG, weil hiervon nur „nach der Richtlinie 2009/65/EG“ bewilligte OGAW verstanden werden. In den USA zugelassene Fonds sind offenkundig nicht nach der europäischen OGAW-RL bewilligt worden.

Es dürfen von OGAW aber auch Anteile an OGA erworben werden, die in Drittstaaten ansässig sind. Jedoch müssen solche OGA eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen. So müssen sie unter anderem gem. § 67 Abs. 1 Z 3 ihr Kapital nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen. Bei den nun in den USA zugelassenen Bitcoin Spot ETFs handelt es sich um Fonds, die ausschließlich in Bitcoins investieren und somit ihr Kapital nicht risikostreuend anlegen.

Im Ergebnis stellen daher auch die neuen US Bitcoin Spot ETFs keine Möglichkeit für OGAW dar, in Bitcoins zu investieren.

2. ALTERNATIVE INVESTMENTFONDS – AIF

Anders stellt sich die Situation für Alternative Investmentfonds (AIFs) dar. Diese unterliegen keinen Veranlagungsvorschriften, dürfen aber im Gegenzug nur unter sehr engen Voraussetzungen an Privatkunden vertrieben werden. Ein Vertrieb an Privatanleger ist daher nur zulässig, wenn der AIF in Form eines bestimmten Typs (Spezialfonds, Immobilieninvestmentfonds etc.) besonderen Veranlagungsbestimmungen unterliegt.

AIFs dürfen schon bisher grundsätzlich in sämtliche Vermögenswerte investieren. Darunter fallen „traditionelle“ Assets wie Wertpapiere, aber auch Immobilien, Rohstoffe oder sonstige Sachwerte wie z. B. Kunstwerke. Daher ist auch der Erwerb von Anteilen an den nun zugelassenen US-amerikanischen Bitcoin Spot ETFs grundsätzlich zulässig. Diese bedürfte es als Investmentvehikel jedoch nicht, denn auch der direkte Erwerb von Kryptowerten durch einen AIF ist grundsätzlich zulässig.

Auch AIFs, die bestimmten Sonderregimen unterliegen (Spezialfonds, Wagniskapitalfonds, ELTIF etc.), sind in ihrer Asset-Allocation erheblich eingeschränkt. Solche AIFs dürfen weder Bitcoins direkt erwerben noch in Anteile eines Bitcoin Spot ETFs investieren. Im Ergebnis beschränkt sich die Erwerbbarkeit auf AIF, die nicht für den Privatkundenvertrieb zugelassen sind. Die AIFs, die auch für den Privatkundenvertrieb geeignet sind, unterliegen ebenfalls eingeschränkten Anlagebestimmungen, sodass auch für diese ein direktes oder indirektes Kryptoinvestment derzeit ausgeschlossen ist.

3. Ergebnis – dürfen österreichische Fonds in Bitcoin-ETFs investieren

OGAW dürfen nicht in Kryptowerte investieren. Daran ändert auch nichts, dass in den USA nun Fonds (mitunter dort auch an Privatanleger) vertrieben werden, die den indirekten Erwerb von

Bitcoins über eine Börse in Form von Fondsanteilen ermöglichen.

AIFs durften schon bisher grundsätzlich in Kryptowerte investieren und dürfen auch Anteile solcher Bitcoin Spot ETFs aus dem Ausland erwerben.

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