Legal Insights
Die zentralen Neuerungen der AIFMG-Novelle 2026
7. August 2026
Mit 29.7.2026 ist die Novelle, mit der unter anderem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) geändert wurde, in Kraft getreten. Sie setzt die Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD II) um und schafft einen klaren Rahmen für kreditvergebende Alternative Investmentfonds (AIF). Gleichzeitig steigen die Ansprüche an Governance, Liquidität und Anlegerinformation. Die Zielrichtung ist deutlich. Kreditfonds sollen als ergänzende Finanzierungsquelle attraktiviert werden, während zugleich besonders Augenmerk auf Anlegerschutz und Risikosteuerung gelegt wird.
Kreditvergabe durch AIF
Im Zentrum der AIFMG‑Novelle steht die ausdrückliche Regelung der Kreditvergabe durch Alternative Investmentfonds. Als kreditvergebender AIF gilt ein Fonds, dessen Anlagestrategie hauptsächlich auf die Vergabe von Krediten ausgerichtet ist oder bei dem der Nominalwert der vergebenen Kredite mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts erreicht. Dabei kann die Kreditvergabe entweder unmittelbar durch den AIF oder mittelbar über eine Zweckgesellschaft erfolgen. Dadurch erweitert sich der rechtliche und strukturelle Gestaltungsspielraum für Kreditfonds.
Der erweiterten Finanzierungsmöglichkeit stehen jedoch klare aufsichtsrechtliche Grenzen gegenüber. Österreich macht von dem in der Richtlinie vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch und untersagt AIF sowohl die Vergabe von Krediten an Verbraucher als auch die Erbringung von Kreditdienstleistungen für Verbraucher. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob der Fonds von einem konzessionierten oder lediglich registrierten Alternative Investmentfonds‑Manager (AIFM) verwaltet wird.
Um Liquiditätsinkongruenzen zwischen langfristig gebundenen Kreditforderungen und kurzfristigen Rückgabeverlangen der Anleger:innen zu vermeiden, sind kreditvergebende AIF grundsätzlich als geschlossene Fonds auszugestalten. Eine offene Struktur bleibt zulässig, sofern der AIFM gegenüber der Aufsicht nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagement des Fonds mit seiner Anlagestrategie und seinen Rückgabebedingungen vereinbar ist (z. B. längere Kündigungsfristen, Rücknahmebeschränkungen, Rückgabegebühren).
Ergänzend sieht die Novelle Vorgaben zur Begrenzung von Hebelfinanzierungen und Risikokonzentrationen vor. Kredite an einzelne Finanzunternehmen, AIF oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) dürfen grundsätzlich 20 % des Kapitals des AIF nicht überschreiten. Die zulässige Hebelfinanzierung ist bei offenen kreditvergebenden AIF auf 175 % und bei geschlossenen AIF auf 300 % begrenzt. Auch die Governance wird verschärft: Kredite an bestimmte nahestehende oder in die Fondsverwaltung eingebundene Personen und Unternehmen, wie etwa den AIFM und seine Mitarbeiter:innen, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Damit sollen Interessenkonflikte vermieden und eine unabhängige Kreditvergabe sichergestellt werden.
Liquiditätsmanagement im Fokus
Einen weiteren Schwerpunkt der Reform bildet das Liquiditätsmanagement offener Fonds. Künftig haben offene AIF und OGAW, ausgenommen Geldmarktfonds, grundsätzlich mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente aus einem gesetzlich vorgegebenen Katalog auszuwählen.
Zu diesen Instrumenten zählen unter anderem Rückgabegebühren, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühren, Rücknahmebeschränkungen und verlängerte Kündigungsfristen. Sie sollen verhindern, dass die mit Rückgaben verbundenen Kosten zulasten der im Fonds verbleibenden Anleger:innen gehen oder Vermögenswerte in angespannten Marktphasen kurzfristig und zu ungünstigen Bedingungen veräußert werden müssen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der AIFM zudem Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen vorübergehend aussetzen oder illiquide Vermögenswerte in sogenannte Side Pockets ausgliedern. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände vorliegen und die Maßnahme unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger:innen gerechtfertigt ist.
Weiters wird der AIFM verpflichtet, im Fall der Aktivierung oder Deaktivierung von Liquiditätsmanagement‑Instrumenten die Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie die Anleger:innen zu informieren. Die FMA ist unverzüglich über Rückkäufe, Rücknahmen oder die Aussetzung von Zeichnungen zu informieren.
In den Fondsbestimmungen sind die Anleger:innen ebenfalls über die zum Einsatz kommenden Liquiditätsmanagementinstrumente zu informieren.
Fazit
Die AIFMG‑Novelle schafft einen neuen Rechtsrahmen für kreditvergebende AIF und stärkt deren Bedeutung als alternative Finanzierungsquelle. Zugleich steigen die Anforderungen an Liquiditätsmanagement, Risikosteuerung und Transparenz. Für die Praxis wird entscheidend sein, die neuen Vorgaben frühzeitig in den Fondsstrukturen und internen Prozessen abzubilden und allfällige neue Geschäftschancen zu nutzen.
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