Mithilfe des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism oder kurz CBAM) will die EU eine Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland („Carbon Leakage”) verhindern und gleichzeitig Wettbewerbsgleichheit zwischen Produktherstellern in der EU und außerhalb der EU schaffen.

Durch CBAM wird das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzt, da EU-Importeure dazu verpflichtet werden, als Ausgleich für die CO2-Emissionen ihrer Importwaren CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben. Zuletzt wurde der Emissionshandel auch auf den schwierigen Sektor Gebäude ausgedehnt, welcher ab dem Jahr 2027 Teil des neuen Handelssystems (EU ETS II) sein soll.

In den CBAM-Anwendungsbereich fallen zu Beginn ausschließlich CO2-intensive Waren wie insbesondere Zement, Strom, Eisen und Stahl sowie Aluminium.

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise und startet zunächst mit einer Übergangsphase beginnend mit 01. Oktober 2023. Während dieser Phase müssen direkte und indirekte Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnet und dokumentiert werden. Zudem besteht die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe von Berichten. Der erste Bericht (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023) ist bis spätestens 31. Jänner 2024 abzugeben.

Die CBAM-Durchführungsverordnung, in welcher die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum dargelegt werden, wurde am 15. September 2023 veröffentlicht.

Der tatsächliche Start des CBAM-Emissionszertifikatehandels für Importwaren soll 2026 sein.

Da die Bereiche Eisen- und Stahlindustrie, Zementindustrie, Aluminiumproduktion sowie Stromerzeugung für die Immobilien- und Gebäudewirtschaft eine erhebliche Rolle spielen, sieht sich diese bereits aufgrund von CBAM (zumindest indirekt über das Lieferantennetzwerk) mit neuen Herausforderungen konfrontiert.

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ANSPRECHPARTNERIN

Stefanie Heimel