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Beschäftigung von Studierenden aus Drittstaaten: Was Arbeitgeber beachten müssen
12. Oktober 2026
Viele Unternehmen beschäftigen Studierende, um potenzielle Nachwuchskräfte frühzeitig kennenzulernen. Handelt es sich dabei um Studierende aus Drittstaaten, sind jedoch besondere aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, dass eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ automatisch auch zur Beschäftigung in Österreich berechtigt. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall.
Aufenthaltsbewilligung allein reicht nicht aus
Die Aufenthaltsbewilligung „Student“ berechtigt primär zum Aufenthalt in Österreich zum Zweck der Absolvierung eines Studiums. Soll daneben eine Beschäftigung ausgeübt werden, ist in der Regel zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Diese Beschäftigungsbewilligung muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden. Bei einer Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden wird die Bewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt. Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bewilligung erteilt wurde.
Die Beschäftigungsbewilligung wird grundsätzlich befristet (für maximal ein Jahr) erteilt. Soll die Beschäftigung darüber hinaus fortgesetzt werden, ist rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen. Die bloße Verlängerung des Aufenthaltstitels reicht dafür nicht aus.
Sonderregelungen für Pflichtpraktika und Volontariate
Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen. Eine Beschäftigungsbewilligung ist unter anderem dann nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit als Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule oder als Volontariat im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes qualifiziert werden kann. Sonderregelungen gelten auch für Praktikanten, die ihr Studium in einem Drittstaat absolvieren.
Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn die praktische Tätigkeit nach dem maßgeblichen Lehr- oder Studienplan verpflichtend vorgesehen ist. Ein Volontariat setzt insbesondere voraus, dass der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Vordergrund steht und keine Arbeitspflicht besteht.
Auch wenn in diesen Fällen keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, bedeutet dies nicht, dass keine Formalitäten einzuhalten sind. Vielmehr bestehen entsprechende Anzeige- und Meldepflichten, die rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit zu erfüllen sind.
Wichtig ist zudem die Abgrenzung zu klassischen Studentenjobs: Nicht jede neben dem Studium oder während der Ferien ausgeübte Tätigkeit stellt automatisch ein Pflichtpraktikum dar. Für sogenannte Ferialarbeiter:innen ist daher häufig eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Verstöße können teuer werden
Die Beschäftigung ausländischer Studierender ohne die erforderlichen Bewilligungen oder Meldungen kann empfindliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.
Besondere Aufmerksamkeit ist auch deshalb geboten, weil grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Organe – z.B. Geschäftsführer:innen oder Vorstandsmitglieder – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein können.
Ob eine Tätigkeit als reguläre Beschäftigung, Pflichtpraktikum, Volontariat oder Ferialbeschäftigung einzuordnen ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die erforderlichen Bewilligungen und Meldungen. Eine rechtzeitige Prüfung schafft Rechtssicherheit und hilft, Verwaltungsstrafen zu vermeiden.
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