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Anforderungen an die Beschlussfassung über die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen
23. Juni 2026
Die Abhaltung von vollständig virtuellen Hauptversammlungen wurde für Aktiengesellschaften in Österreich erstmalig durch die COVID-19-Gesetzgebung eingeführt. Diese wurde inhaltlich weitestgehend in das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) überführt, das nunmehr den rechtlichen Rahmen für die Abhaltung virtueller und hybrider Gesellschafterversammlungen von vor allem Kapitalgesellschaften vorgibt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich nun in seiner Entscheidung 6 Ob 47/24s vom 26.3.2025 erstmalig zu den Erfordernissen an die Beschlussfassung durch den Vorstand geäußert. Neben einer Stellungnahme zur bislang in der Literatur unterschiedlich betrachteten Frage, ob alle Inhalte der Einberufung auch im Vorstandsbeschluss über die Einberufung enthalten sein müssen, hat der Oberste Gerichtshof vor allem über die erforderliche Interessenabwägung entschieden. Demnach ist der Sorgfaltsmaßstab des Vorstands gewahrt, wenn er sachorientierte Überlegungen angestellt hat und sich innerhalb seines Ermessensrahmens bewegt. Eine Ermessensüberschreitung liegt demnach in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann vor, wenn es zu einer einseitigen Bevorzugung von Interessen kommt.
Zum Sachverhalt
Im Frühjahr 2022 hat der Vorstand der beklagten AG mehrere Vorstandssitzungen abgehalten, in denen vor dem Hintergrund der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie insbesondere besprochen worden ist, auf welche Art die Hauptversammlung stattfinden soll. Am 6.4.2022 hat der Vorstand unter Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig beschlossen, die Hauptversammlung am 20.5.2022 (rein) virtuell abzuhalten.
Die den Aktionären übermittelte Einberufungsbekanntmachung hat hinsichtlich des Ortes der Hauptversammlung lediglich angeführt, dass sie „in Wien“ stattfinden werde und mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und des besonderen Stimmrechtsvertreters sowie des beurkundenden Notars keine weiteren physischen Gäste zugelassen sind. Im Übrigen hat sie dem gesetzlichen Umfang entsprochen.
In der am 20.5.2022 stattgefundenen Hauptversammlung wurden im Rahmen der Generaldebatte die Fragen der klagenden GmbH gestellt und vom Vorstandsvorsitzenden in einer von den Anwesenden deutlich wahrnehmbaren Weise beantwortet. Die klagende GmbH hat diesbezüglich vorgebracht, dass die Fragen „zu kurz und akustisch teilweise unverständlich“ beantwortet worden seien, was jedoch nicht festgestellt werden konnte. Fragen, die nach Schluss der Generaldebatte übermittelt worden wären, wären grundsätzlich noch von der beklagten AG beantwortet worden, wenn sie als zulässig erachtet worden wären.
Zudem argumentierte die klagende GmbH im Wesentlichen damit, dass die Hauptversammlung rechtswidrig als virtuelle Hauptversammlung einberufen und abgehalten wurde, weil ihr ein rechtswidriger Vorstandsbeschluss zugrunde lag. Dies zum einen aufgrund des Umstands, dass der Vorstandsbeschluss weder die Beginnzeit noch die Tagesordnung der Hauptversammlung umfasst hat. Zum anderen sei die notwendige Interessenabwägung sorgfaltswidrig erfolgt, weil im April und Mai 2022 die Infektionszahlen bereits rückläufig gewesen und für andere Zusammenkünfte als jene von Organen juristischer Personen mit Wirkung ab 16.2.2022 jegliche Beschränkungen aufgehoben worden seien.
Die Entscheidungsgründe des Obersten Gerichtshofs
1. Zum Vorstandsbeschluss über die Einberufung
Bei einem mehrgliedrigen Vorstand bedarf (mangels anderslautender Satzungsbestimmung) die Einberufung der Hauptversammlung eines Vorstandsbeschlusses. Beschlüsse der Hauptversammlung, die trotz eines Kollegialorgans lediglich von einem Vorstandsmitglied (im Alleingang) einberufen wurden, sind nichtig.
Das österreichische Aktienrecht setzt zwar einen Vorstandsbeschluss über die Einberufung der Hauptversammlung voraus, enthält aber ansonsten keine Regelungen über dessen konkreten Inhalt sowie Form.
Die in der Literatur vertretene Meinung, wonach der Vorstandsbeschluss die für die Einberufung (§ 106 AktG) notwendigen Mindestinhalte aufweisen muss, wurde vom Obersten Gerichtshof insbesondere in Hinblick auf die ansonsten drohende Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse verworfen. Das von § 106 AktG geschützte Interesse der Aktionäre, die Teilnahme an der Hauptversammlung durch Kenntnis von Ort und Zeit zu ermöglichen, sei durch den Vorstandsbeschluss nicht gefährdet gewesen. Die Gegenansicht würde nur eine Belastung der Gesellschaft durch Förmlichkeiten bedeuten, die nicht mit einem verbesserten Schutz der Aktionäre verbunden wäre. Die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder bei der Hauptversammlung hat zudem gezeigt, dass die in der Einberufung angegebene Beginnzeit allen Vorstandsmitgliedern bekannt und von deren Willen getragen war.
2. Zur Interessenabwägung
Durch § 2 Abs. 3 COVID-19-GesV (nunmehr § 1 Abs. 6 VirtGesG) wurde dem einberufenden Organ keine unbedingte Befugnis zur Abhaltung virtueller Versammlungen erteilt. Neben den im Erlass des Bundesministeriums für Justiz zur COVID-19-Gesetzgebung genannten Beispielen (vor allem auch voraussichtliche Infektionsgefahr) sind zudem die allfällige Notwendigkeit der Einhaltung einer Sitzungsfrequenz und die erforderliche Beratungsintensität über den Beschlussgegenstand berücksichtigungswürdige Interessen.
Zur sorgfaltsgemäßen Vornahme der Interessenabwägung haben die Vorstandsmitglieder die widerstreitenden Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen. Der Ermessensspielraum ist eingehalten, wenn es nicht zu einer einseitigen Bevorzugung einer der zu berücksichtigenden Interessen kommt. Dabei war es im konkreten Fall nicht von Relevanz, dass der Vorstand nicht zu jedem einzelnen Kriterium Erwägungen angestellt hat. Es reichte aus, dass die angestellten Überlegungen sachorientiert waren. Eine Ermessensüberschreitung lag insbesondere nicht darin, dass der Vorstand der Vermeidung von Ansteckungsgefahr und der Planungssicherheit ein höheres Gewicht beigemessen hat als der Ausübung des Rede-, Auskunfts-, Stimm- und Teilnahmerechts in Präsenz.
Take-away für die Praxis
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs liefert zwei wesentliche Erkenntnisse im Hinblick auf den noch jungen Normenbestand zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen:
- Der Schutzzweck der Einberufungsregeln liegt darin, den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen und ihre Vorbereitung sicherzustellen. Dieser Schutz ist gewahrt, wenn die Aktionäre zumindest im gesetzlich vorgesehenen Umfang im Rahmen der ordnungsgemäß bekanntgemachten Einberufung informiert werden. Ob der zugrundeliegende Vorstandsbeschluss sich damit deckt oder den inhaltlichen Einberufungserfordernissen entspricht, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Es sind auch keine besonderen Formerfordernisse zu erfüllen, sodass der Beschluss auch mündlich gefasst werden kann. Mangels Publizität dieses internen Willensbildungsaktes werden die Aktionäre davon im Regelfall ohnehin keine Kenntnis haben.
- Die Entscheidung, ob eine virtuelle Hauptversammlung stattfindet, ist eine Ermessensentscheidung des einberufenden Organs. Ein rechtswidriges Handeln liegt nur dann vor, wenn dieses das Ermessen missbraucht. Wie bei sonstigen Ermessensentscheidungen kann hier auf die Business Judgment Rule zurückgegriffen werden.
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