Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 bringt umfassende Änderungen im Verbraucherschutz mit sich, die bis Ende November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der erweiterte Anwendungsbereich umfasst nun auch Kleinkredite, Null-Prozent-Finanzierungen und eingeschränkt Buy-Now-Pay-Later-Modelle. Zudem werden Maßnahmen gegen Missbrauch und überhöhte Kreditkosten eingeführt. Angesichts dieser tiefgreifenden Änderungen ist eine rechtliche Beratung für Unternehmen und Verbraucher unerlässlich, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 bringt tiefgreifende Änderungen mit sich. Die Richtlinie ist bis zum 20.11.2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Anwendung der Vorschriften erfolgt jedoch erst ab 20.11.2026 – mit Wirkung dieses Tages wird die Vorgänger-Richtlinie aufgehoben. Die neue Richtlinie gilt für Verbraucherkreditverträge, die ab 20.11.2026 abgeschlossen und vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird sowohl hinsichtlich quantitativer Anforderungen als auch bezüglich zeitlicher Erfordernisse erweitert. Zukünftig werden auch Kleinkredite unter 200 € erfasst und die Obergrenze beim Gesamtkreditbetrag wird von 75.000 € auf 100.000 € angehoben. Eine Anpassung des VKrG ist erforderlich, weil sich bei Kleinkrediten (Bagatellkrediten) in der Praxis Schutzlücken gezeigt haben, etwa durch Short-Term-High-Cost-Produkte und Umgehungsgestaltungen, die mit bloßen Wucherverboten nicht ausreichend adressiert werden konnten. Darüber hinaus fallen nicht hypothekarisch besicherte Wohnungsrenovierungskredite auch bei einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 100.000 € in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Anpassungsbedarf bestand vor allem hinsichtlich der Begriffsbestimmungen: Während der österreichische „Kreditvertrag“ traditionell das entgeltliche Gelddarlehen meint, verwendet die neue Verbraucherkreditrichtlinie einen deutlich weiteren Kreditbegriff, der auch unentgeltliche Kreditierungen, Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen umfasst.
Für die Umsetzung bedeutet diese Loslösung vom Entgeltlichkeitskriterium, dass die derzeitige Definition des Kreditvertrags in § 2 Abs 3 VKrG (Verweis auf § 988 ABGB: „entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld“) zu kurz greift und funktionsbezogen neu zu fassen ist.
Die Folge des erweiterten Kreditbegriffs ist eine spürbare Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs, auch auf zinslose und gebührenfreie Kredite („Null-Prozent-Finanzierungen“), Buy-Now-Pay-Later-Modelle und Miet- sowie Leasingverträge mit Kaufoption des Verbrauchers.

In praktischer Hinsicht sind vor allem Kreditkarten von enormer Bedeutung. Sie werden in der neuen Richtlinie als „Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ bezeichnet und sind grundsätzlich ebenso von der neuen Richtlinie erfasst. Die EU-Mitgliedstaaten können Kreditkarten jedoch von der Anwendung der Richtlinie ausnehmen, wenn die Kreditkarte von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt wird, der Kredit binnen 40 Tagen zurückgezahlt werden muss und keine Zinsen sowie auch sonst nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung entstehen.

Werbeverbote und Warnhinweise

Die künftigen Werbeverbote sollen sicherstellen, dass Verbraucher nicht zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem angedeutet wird, dass eine Kreditaufnahme ihre finanzielle Situation verbessern oder als Ersatz für Ersparnisse dienen würde. Artikel 8 der Richtlinie sieht die Verpflichtung zu einem Warnhinweis für Werbungen vor, der klarstellt, dass die Kreditaufnahme mit Kosten verbunden ist. Dazu muss die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung verwendet werden.

Missbrauchsschutz und Vertragsabschluss

Die EU-Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, Maßnahmen einzuführen, die Missbrauch wirksam verhindern und sicherstellen, dass dem Verbraucher keine übermäßig hohen Zinsen oder Gesamtkosten des Kredits verrechnet werden können. Für Überziehungsmöglichkeiten sind zukünftig monatliche Informationspflichten vorgesehen. Die Regelung des Artikel 17 der Richtlinie beinhaltet das Verbot von Krediten ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher. Derzeit erfolgt die Willenseinigung bei Überschreitungen in der Regel konkludent, weshalb hier beispielsweise bei Online-Überweisungen sowie bei Zahlungen an Kartenterminals Handlungsbedarf besteht.

Widerruf und vorzeitige Rückzahlung 

Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits sieht die Richtlinie vor, dass nur mehr die dem Kreditgeber geschuldeten Kosten ermäßigt werden müssen. Dies weicht von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ab, wonach bei vorzeitiger Rückzahlung alle zu den Gesamtkosten zählenden Entgelte einschließlich Drittkosten zeitanteilig zu mindern waren.

Auch im Zusammenhang mit der 14-tägigen Rücktrittsfrist regelt die Richtlinie nun, dass das Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss endet, sofern die sonstigen vorvertraglichen Informationen fehlen oder unvollständig sind. Damit wird die bisherige EuGH-Rechtsprechung durchbrochen, nach der die 14-Tage-Frist erst mit Erhalt der vorgeschriebenen Informationen zu laufen beginnt. Unverändert bleibt, dass bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht keine Höchstfrist gilt und weiterhin ein unbefristeter Rücktritt möglich ist.

Fazit

Der Verbraucherschutz wird durch die Richtlinie stärker materiell ausgestaltet. Das nationale VKrG muss aufgrund der neuen Regelungen auf EU-Ebene umfassend aktualisiert werden. Die Konkretisierung der bestehenden Regelungen sowie die erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs dürften für den Gesetzgeber eine große Herausforderung darstellen.

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