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Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts bei Neufassung von GmbH-Gesellschaftsvertrag
Aktuelle Entscheidung des OGH
Hintergrund…
In der Praxis ergibt sich mitunter die Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag einer GmbH nicht nur punktuell zu ändern. Dies trifft etwa gerade im Fall einer Änderung im Stand der Gesellschafter zu. Dann wäre es regelmäßig aufwendig, jede einzelne Änderung im notwendigen Generalversammlungsprotokoll auszuformulieren. Deshalb wird in solchen Fällen häufig die „Neufassung“ des Gesellschaftsvertrages in Betracht gezogen, bei der die spezifischen Änderungen nicht anzugeben sind, der Gesellschaftsvertrag in der gewünschten Fassung vielmehr (bloß) dem Protokoll angehängt wird.
Eine solche Neufassung – und die Reichweite der damit einhergehenden Prüfpflicht (sowie das Prüfrecht) des Firmenbuchgerichts – waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des OGH.
In aller Kürze…
Nach dieser Entscheidung des OGH (6 Ob 100/19b) kommt dem Firmenbuchgericht bei der Neufassung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags hinsichtlich des gesamten Gesellschaftsvertrages eine Prüfungskompetenz zu. Somit können selbst im Gesellschaftsvertrag inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen vom zuständigen Firmenbuchgericht neuerlich geprüft werden.
Im Anlassfall lehnte das Firmenbuchgericht das Eintragungsbegehren zur Neufassung eines Gesellschaftsvertrages ab, weil die Gründungskostenregelung nach Ansicht des Gerichts gesetzeswidrig war. Die (bereits vor rund 15 Jahren geänderte) Gründungskostenregelung sah entgegen § 7 Abs 2 GmbHG nämlich keine Höchstgrenze für eine Kostenübernahme durch die Gesellschaft (mehr) vor. Erst bei der nunmehr neuerlichen Prüfung im Rahmen der Neufassung des Gesellschaftsvertrages wurde die Gesetzwidrigkeit der bereits im Firmenbuch eingetragenen Gründungskostenregelung aufgegriffen. Richtigerweise wie der OGH ausführt.
… Schlussfolgerung
Für die Praxis ist dies insofern relevant, als die Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts laut OGH im Fall einer Änderung des Gesellschaftsvertrages (anders als bei der Neufassung) nur die geänderten Bestimmungen erfasst. Soweit die Prüfung bestehender Bestimmungen unterbleiben soll, kann nicht auf das Mittel der Neufassung des Gesellschaftsvertrages zurückgegriffen werden.
Im Übrigen sei aus praktischer Sicht auf Folgendes hingewiesen:
- Ungeachtet der Reichweite der Prüfpflicht verlangen manche Firmenbuchgerichte die spezifische Nennung der geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im Firmenbuchantrag – auch bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages.
- Manche Notare behaupten, dass bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages ein gegenüber der bloßen Änderung erhöhter Tarif zustehe – wohl zu unrecht.