News
Legal Newsflash: OGH Stellungnahme zu Cash-Pooling Verträgen
Neue Gestaltungsmöglichkeiten durch OGH Stellungnahme
In aller Kürze…
Vor kurzem hat sich der OGH (17 Ob 5/19 p) erstmalig mit der Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf Cash-Pooling Verträge auseinandergesetzt. Dabei hatte er auch die Zulässigkeit der Übernahme einer Sicherheit zugunsten des Cash Pools zu beurteilen.
Ergebnis…
Zum Cash Pooling hat der OGH die schon bisher in der Lehre entwickelten Grundregeln (zumindest obiter) bestätigt:
- Die teilnehmenden österreichischen Gesellschaften dürfen durch den Abschluss der Vereinbarung kein existenzbedrohendes Risiko eingehen (zB durch Übernahme des Ausfallsrisikos für den gesamten Cash-Pool);
- soweit die teilnehmenden österreichischen Gesellschaften (zulässigerweise) Risiken übernehmen, müssen sie über Einsichts- und Informationsrechte in die übrigen Konzerngesellschaften verfügen, um bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Poolgesellschaften reagieren zu können;
- den teilnehmenden Gesellschaften muss ein Kündigungsrecht zukommen, mit dem die Teilnahme am Cash-Pooling beendet werden kann, um das Exposure eingrenzen zu können; und
- unzulässig sind Weisungen der Muttergesellschaft, mit denen die vom OGH aufgestellten Kriterien konterkariert werden (können), insbesondere wenn dies zu einer Übernahme des Ausfallsrisikos im Konzern durch die österreichische Gesellschaft führt
Zur Sicherheitenbestellung (bei fiktivem Cash-Pooling) überrascht das Ergebnis des OGH allerdings. Eine Haftung der Bank wurde aus folgenden Gründen verneint:
- es bestand keine Verpflichtung, alle Barmittel dem Cash Pool zur Verfügung zu stellen;
- die österreichische Gesellschaft begründete zwar zugunsten der Bank zur Besicherung aller Gruppenverbindlichkeiten ein Pfandrecht am Konto-Guthaben. Das daraus resultierende Exposure konnte allerdings durch Übertragung des (gesamten) Guthabens auf ein anderes Konto eingegrenzt werden bzw konnte die österreichische Gesellschaft selbst entscheiden, welchem Risiko sie sich unterwirft;
- wenngleich von dieser Möglichkeit – für die österreichische Geschäftsführung wohl haftungsbegründend – nicht Gebrauch gemacht wurde, ändert das mach dem OGH nichts an der (ursprünglichen) Zulässigkeit der Begründung einer Sicherheit zugunsten der Gruppe.
Im Ergebnis verstieß die Geschäftsführung wegen Befolgung nichtiger Weisungen (tendenziell) gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Bank durfte aber darauf vertrauen, dass die Geschäftsführung in der Krise der Gruppe sorgfältig agieren wird – ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr musste sich der Bank deshalb nicht geradezu aufdrängen. Als Dritte wird die Bank deshalb nicht vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst.
… Schlussfolgerung
Für die Praxis ergeben sich daraus neue Gestaltungsmöglichkeiten, nämlich – anders als bisher – die Übernahme von Exposure durch die österreichische Gesellschaft, solange nur das Recht besteht, dieses Exposure später wieder zu reduzieren. Aus praktischer Sicht erfolgt eine solche Reduktion nämlich typischerweise nicht. Für die österreichische Geschäftsführung ist es nämlich häufig schwierig, die finanzielle Situation der Gruppe einzuschätzen. Zudem sind Geschäftsführungen in der Krise fehleranfällig und im Fall der Personenidentität in der Geschäftsführung der Gruppengesellschaften bestehen massive Interessenkonflikte, die nicht selten zu Pflichtverletzungen der Geschäftsführung der österreichischen Gesellschaft führen.