In den kommenden Wochen sollen das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) novelliert werden. Anlass dazu gibt die Lexitor-Entscheidung (C‑383/18) über die Ermäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückzahlung durch den Verbraucher. Mit der Novellierung soll die geltende Rechtslage in Einklang mit der Richtlinie 2008/48/EG (die „Verbraucherkredite-Richtlinie“) und der Richtlinie 2014/17/ЕU für Wohnimmobilienkredite (die „Richtlinien“) gebracht werden. Die Ermäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückführung eines Kredits ist in den Richtlinien weitgehend gleichlautend geregelt. Die Änderungen des VKrG und des HIKrG treten bereits am 1. Dezember 2020 in Kraft. Für die Kreditwirtschaft hätten diese Änderungen wesentliche Konsequenzen.

 

Ausgangslage

Nach der derzeitigen Regelung im VKrG und HIKrG führt eine vorzeitige Kreditrückzahlung zu einer entsprechenden Verringerung der vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen sowie sonstigen laufzeitabhängigen Kosten (§ 16 Abs 1 S 3 VKrG, § 20 Abs 1 S 3 HIKrG). In der Lexitor-Entscheidung kam der EuGH allerdings zum Ergebnis, dass Art. 16 Abs 1 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkredite-Richtlinie) sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst (und nicht bloß laufzeitbezogene). Damit entspricht der Wortlaut des § 16 Abs 1 VKrG, wonach aktuell nur Zinsen und laufzeitbezogene Kosten umfasst sind, nicht den Vorgaben der Verbraucherkredite-Richtlinie.

 

Auswirkungen auf Altverträge

Gemäß Regierungsvorlage sind die angedachten Änderungen auf Kreditverträge anwendbar, die nach der Lexitor-Entscheidung – also nach dem 11. September 2019 – gewährt wurden, soweit Verbraucher nach dem 31. Dezember 2020 eine vorzeitige Rückzahlung leisten. Werden Verbraucherkredite vor diesem Zeitpunkt vorzeitig getilgt, könnte sich die Lexitor-Entscheidung nur im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 16 Abs 1 VKrG bzw. § 20 Abs 1 HIKrG auf Altverträge in Österreich auswirken. Dafür müssten österreichische Gerichte von einer eindeutigen gesetzlichen Regelung des nationalen Rechts abgehen. Dagegen spricht, dass laut EuGH die gemeinschaftsrechtskonforme Rechtsfindung durch das nationale Gericht dort ihre Grenze findet, wo sie dazu führt, dass das nationale Recht contra legem auszulegen wäre (EuGH 16. 6. 2009, C-12/08 – Mono Car Styling). Auch bei der richtlinienkonformen Auslegung sind österreichische Gerichte an die innerstaatlichen Methoden zur Rechtsfindung gebunden. Das heißt, die Auslegung des nationalen Rechts stößt am äußerst möglichen Wortsinn an seine Grenzen. Die §§ 16 VKrG und 20 HIKrG sind unserer Ansicht nach einer richtlinienkonformen Auslegung im Sinne der Lexitor-Entscheidung nicht zugänglich, weil dies der klare Wortlaut („laufzeitbezogen“) der aktuell in Kraft befindlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässt. Wenn die Tilgung eines Verbraucherkredites gemäß VKrG oder dem HIKrG vor dem 31. Dezember 2020 erfolgt, finden die Änderungen auf diese Altverträge keine Anwendung.

 

Ermäßigung der Kosten

Die Definitionen der Gesamtkosten in den Richtlinien legen nahe, dass mit „Kosten“ im Sinne der §§ 16 VKrG (neu) und § 20 HIKrG (neu) sämtliche (laufzeitabhängige und laufzeitunabhängige) dem Verbraucher auferlegte Kosten gemeint sind. Verbraucher haben daher im Sinne der Richtlinien „das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“.

Ein Kreditgeber kann dem Verbraucher dieses Recht zur Ermäßigung allerdings nur für jene Kosten einräumen, die er dem Verbraucher für die Kreditgewährung auch selbst auferlegt hat. Nicht jedoch hinsichtlich jener Kosten, die der Verbraucher aus Anlass des Kredits gegenüber Dritten oder aus einer gesetzlichen Verpflichtung heraus selbst zu tragen hat. Der Kreditgeber hat in Bezug auf diese Kosten keine Einflussmöglichkeit.

Die Ausnahme der Gebühren für die Einverleibung der Eigentumsübertragung sowie betreffend die Notariatsgebühren sind ein Indiz dafür, dass nur jene Kosten ermäßigt werden sollen, die der Kreditgeber auch selbst und nicht nur als Barauslagen vereinnahmt hat. In den Erläuterungen lässt der österreichische Gesetzgeber sein Verständnis durchblicken, dass „aus Sachlichkeitserwägungen von einem engeren Verständnis der erfassten Kosten ausgegangen werden sollte. Neben den explizit ausgenommenen Notariatsgebühren sollten wohl auch andere Zahlungen an Dritte (etwa an Kreditvermittler) von einer vorzeitigen Rückzahlung unberührt bleiben, unabhängig davon, ob sie vom Kreditnehmer unmittelbar oder im Wege des Kreditgebers an den Dritten geleistet wurden.“ (ErläutRV 478 BlgNR 27. GP 2).

In diesem Sinne unterliegen auch nach dem Änderungsentwurf der deutschen Parallelbestimmung des § 501 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausschließlich laufzeitbezogene und laufzeitunabhängige Kosten der Verminderung. Von Kosten, die von Dritten vereinnahmt werden, ist keine Rede. Letztlich spricht auch der allgemeine Wortsinn der „Ermäßigung“ für die Notwendigkeit einer Einflussmöglichkeit des Kreditgebers auf die Höhe der Kosten. Die Eintragungsgebühr kann durch den Kreditgeber nicht ermäßigt werden und fällt unabhängig von der Dauer des Bestands einer Hypothek in gleicher Höhe an. Sohin sind die Eintragungsgebühren für etwa Hypotheken unseres Erachtens keine im Sinne der novellierten Gesetzesbestimmungen zu ermäßigenden Kosten.

 

Berechnung der Ermäßigung

Wie die Berechnung des Ermäßigungsbetrags für laufzeitunabhängige Kosten nunmehr erfolgen soll, ist offen. Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte. Naheliegend wäre ein verbraucherfreundlicher Zugang, bei dem sich die Kosten im Verhältnis zur Laufzeit linear reduzieren. Schließlich besteht nach EuGH die Gefahr […], dass dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags höhere einmalige Zahlungen auferlegt werden, da der Kreditgeber versucht sein könnte, die Kosten, die von der Vertragslaufzeit abhängig sind, auf ein Minimum zu reduzieren (Lexitor-Entscheidung).

 

Ausblick

Wir gehen davon aus, dass die Kosten und Gebühren, die nicht von der Bank vereinnahmt werden, sondern entweder als Barauslagen dem Kreditnehmer verrechnet werden oder vom Kreditnehmer direkt an Dritte (zB Finanz, Gericht) zu zahlen sind, nicht von den neuen Bestimmungen zur anteiligen Rückzahlung erfasst sind. Leider ist der Wortlaut der §§ 16 Abs 1 VKrG (neu) und 20 HIKrG (neu) unklar und möglicherweise auch bewusst unklar gehalten. Der österreichische Gesetzgeber geht in seinen Erläuterungen davon aus, dass die Frage nach dem Umfang der Kosten, die vom Kreditgeber zu ermäßigen sind, letztlich abschließend nur vom EuGH beantwortet werden kann.

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