Hintergrund…

Gemäß § 38 Abs 1 UGB übernimmt der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich alle unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten. Veräußerer und Erwerber sind aber frei zu vereinbaren, dass der Erwerber einzelne unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Verkäufers, insbesondere auch Verbindlichkeiten, nicht übernimmt. Der entsprechende Haftungsausschluss ist dabei nur dann wirksam, wenn dieser entweder (i) im Firmenbuch eingetragen, (ii) auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder (iii) dem Dritten mitgeteilt wurde.
Die entsprechende Veröffentlichung bzw. Verständigung hat „beim Unternehmensübergang“ zu erfolgen. Nach bisheriger OGH-Rechtsprechung ist dieses zeitliche Kriterium bei (geplanter) Eintragung im Firmenbuch dahingehend zu interpretieren, dass der Haftungsausschluss innerhalb eines Monats nach Betriebsübergang im Firmenbuch eingetragen werden muss (6 Ob 242/11y; 8 Ob 2/15z; 6 Ob 80/18k).

In aller Kürze…

In der Entscheidung 6 Ob 79/19i setzte sich der OGH nunmehr mit der Frage auseinander, ob und wann die begehrte Eintragung des Haftungsausschlusses als verspätet anzusehen ist, wenn die Anmeldung beim Firmenbuch zwar rechtzeitig erfolgt, die Eintragung – in concreto infolge eines Verbesserungsauftrages gemäß § 17 Abs 1 FBG – aber erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgen würde.
Der OGH kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Eintragung des Haftungsausschlusses nach Monatsfrist ganz allgemein ausscheidet. Dabei ist es unerheblich, wessen Sphäre die Verzögerung zuzurechnen ist. Selbst wenn die Verzögerung auf einer unrichtigen Entscheidung des Firmenbuchgerichts basiert, ist die Eintragung des Haftungsausschlusses zu versagen.

… Schlussfolgerung

Aus praktischer Sicht ist die Entscheidung des OGH unerfreulich. Es besteht nämlich keine einheitliche Praxis der Firmenbuchgerichte, in welchem Umfang der Vertrag dem Firmenbuch offengelegt werden muss, in dem der Haftungsausschluss geregelt ist.
Nach einer Entscheidung des OLG Wien (28 R 96/06 b) reichte etwa die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines Auszugs aus dem Kaufvertrag und musste nicht der gesamte Unternehmenskaufvertrag vorgelegt werden. Dies entspricht auch der überwiegenden Lehre. Im gegenständlichen Fall forderte das Landesgericht Wels demgegenüber aber die Offenlegung des gesamten Unternehmenskaufvertrages.
Auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Offenlegung von (beglaubigten) Übersetzungen von Verträgen und Vertragsteilen besteht keine einheitliche Firmenbuchpraxis. Das daraus resultierende Risiko der unvollständigen Anmeldung trifft den Unternehmenserwerber. Behelfen kann man sich durch die Erstellung einer Kurzfassung, in der neben den essentialia negotii bloß der Haftungsausschluss geregelt ist. Die übrigen Punkte werden dann in einem gesonderten Dokument geregelt.

Aus rechtlicher Sicht ist die Entscheidung aus zwei Gründen bedenklich:

  • Einerseits scheidet ein wirksamer Instanzenzug aufgrund der daraus resultierenden Verzögerung der Entscheidung über die Eintragung des Haftungsausschlusses aus. Die Entscheidung des Erstgerichts kann daher zwar überprüft werden, eine Eintragung des Haftungsausschlusses wird dadurch aber nicht bewirkt.
  • Andererseits steigt das Risiko der Amtshaftung. Gemäß § 1 ff AHG kann die Republik Österreich für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Richters haften.