In aller Kürze…

Vor kurzem hat sich der OGH (8 ObA 53/18d) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Verzicht auf das Recht zur Kündigung des Arbeitsvertrages zugunsten einer Gesellschafter-Geschäftsführerin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Nach dem Höchstgericht kann dies zu bejahen sein.

Dieses Ergebnis überrascht nicht, weil

  • der OGH das Verbot der Einlagenrückgewähr grundsätzlich weit auslegt;
  • es für die Einlagenrückgewähr unerheblich ist, ob der Vorteil des Gesellschafters in der Bilanz Niederschlag findet; und
  • die Unkündbarkeit des Geschäftsführervertrages einen Vorteil für den Dienstnehmer darstellt und die Gesellschaft in ihrer Dispositionsfreiheit einschränkt.

 

… Schlussfolgerung

In der Praxis sind allgemeine Kündigungsverzichte zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern eher selten anzutreffen. Andere (in der Praxis weiterverbreitete) Konstellationen sind nach dieser Entscheidung nunmehr aber auch am Verbot der Einlagenrückgewähr zu messen – zumindest, wenn man trotz Trennungstheorie die Beendigung des Geschäftsführervertrages ohne gleichzeitige Abberufung für unzulässig erachtet:

  • auf mehrere Jahre befristete Geschäftsführerverträge (auch wenn diese im Rahmen der Veräußerung der Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen werden), wobei zu beachten ist, dass (i) eine Bindung des Geschäftsführers an die Gesellschaft in deren Interesse sein kann, und (ii) die Kündigungsmöglichkeiten zugunsten der Gesellschaft regelmäßig nicht weiter reichen dürfen als jene des Geschäftsführers;
  • Sonderrechte auf Geschäftsführung, weil auch damit in die Dispositionsfreiheit der Gesellschaft eingegriffen wird, wobei zu beachten ist, dass der Gesellschaft der Vorteil der Beteiligung eines Gesellschafters / Investors häufig nur unter der Bedingung zugutekommt, dass entsprechende Rechte gewährt werden; und
  • Rechte zur Nominierung eines Geschäftsführers, soweit dadurch in die Dispositionsfreiheit der Gesellschaft eingegriffen wird.

In diesen Fällen empfiehl es sich, die Vorteile der Gesellschaft zu dokumentieren, um spätere Diskussionen über einen allfälligen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu vermeiden.